Tappen Sie nicht in die Abmahnfalle "Grundpreisangabe auf dem Onlinemarktplatz eBay". Handeln Sie!

Internet, IT und Telekommunikation
03.02.20101946 Mal gelesen
Bieten Sie auf dem Onlinemarktplatz eBay z.B. Waren in Fertigpackungen oder offenen Packungen nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche an? Dann haben Sie unter Umständen neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Bieten Sie diese Waren z.B. ab einem Startpreis von 1 EUR an, dann müssen Sie keinen Grundpreis nennen, da Sie den Endpreis bei Angebotserstellung noch nicht kennen können. Bei Festpreisangeboten ist dies jedoch anders. Hier müssen Sie den Grundpreis gegebenenfalls angeben. Auf die Angabe des Grundpreises kann aber verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.


 

Der BGH hatte sich im Jahre 2009 bereits mit der Grundpreisproblematik zu befassen (Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 163/06), unter anderem mit der Frage, was "in unmittelbarer Nähe des Endpreises" bedeutet. Zusammengefasst kam der BGH zu folgendem Ergebnis:


1. Online-Händler müssen die Grundpreise immer in unmittelbarer Nähe der Endpreise angeben und beide Preise (Endpreis und Grundpreis) müssen auf einen Blick wahrnehmbar sein.

2. Die Angabe des Grundpreises ist auch bei bloßer Werbung zu beachten, wenn sie unter Angabe von Preisen erfolgt.

3. Es genügt nicht, den Grundpreis erst in der allgemeinen Produktbeschreibung zu nennen, die nur über ein Anklicken des Produkts erreicht werden kann.


Ich empfehle den Grundpreis bei Festpreisangeboten auf dem Onlinemarktplatz eBay bereits in die Artikelüberschrift aufzunehmen, also z.B. wie folgt:


1,5 Liter Anti-Abmahnmix für sorgenfreies Handeln 7,50 EUR (5,00 EUR/1 Liter)
200 ml Anti-Abmahnmix für sorgenfreies Handeln 10,00 EUR (5,00 EUR/100 ml)


Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. 2Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.


Fazit:
Geben Sie keinen Grundpreis an, dann könnte dies wettbewerbswidrig sein. Mit der Nichtangabe des Grundpreises werden nämlich die Bestimmungen der Preisangabenverordnung nicht eingehalten, was einen Verstoß nach § 4 Nr. 11 i.V.m. § 3 UWG darstellen könnte, sofern es sich nicht vielleicht um eine Bagatelle handelt. Einen Fall einer Bagatelle hatte erst kürzlich das OLG Hamm angenommen, I-4 U 156/09, Urteil vom 05.01.2010. Den Beitrag können Sie hier noch einmal nachlesen.


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