Abmahngefahr: Angabe von Abmessung und anderen einheitengebundenen Daten

Internet, IT und Telekommunikation
01.01.2010714 Mal gelesen
Nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) dürfen ab sofort im geschäftlichen Verkehr Größen nur noch mit den gesetzlichen Einheiten angegeben werden.

Nach dem Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) dürfen ab sofort im geschäftlichen Verkehr Größen nur noch mit den gesetzlichen Einheiten angegeben werden.

Dies bedeutet beispielsweise bei einem Angebot eines Monitors oder Fernsehers, dass grundsätzlich die Angabe der Bildschirmgröße in ?cm? zu erfolgen hat.

Sofern man auch die Angabe der Größe in Zoll vornehmen möchte, so ist dies nur in deutlich abgesetzter Form derart möglich, dass die ?cm?- Angabe hervorgehoben erfolgt und die Zollangabe erheblich kleiner und weniger präsent benannt wird.

Das Angebot eines Monitors wird hier ausdrücklich nur beispielhaft herangezogen. Die Angabe der Maße und sonstigen auf Einheiten bezogenen Werten zu den Artikeln gilt gemäß der gesetzlichen Neuerung grundsätzlich für alle angebotenen Waren.

Die zulässigen Einheitenbezeichnungen finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/anlage_1_9.html

Zudem können Modifikationen der Einheitenbezeichnung mittels der weiteren Vorsätze und Vorsatzzeichen erfolgen, die hier aufgelistet sind: http://www.gesetze-im-internet.de/einhv/anlage_2_10.html. Andere Modifikationen sind nicht zulässig.

 
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