Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Internet, IT und Telekommunikation
25.11.2009896 Mal gelesen

Immer wieder ist in der Praxis zu beobachten, dass Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sind. Dies kann in der Praxis nicht unerhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen und bedeutet auch ein durchaus vermeidbares Risiko. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen solchen Fall entschieden. Im Mai 2007 hatte der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete er sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei eBay den Verbrauchern nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren. Es kam, wie es kommen musste: In Anbetracht der Formulierungsunsicherheiten verlangte der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe in Höhe von ? 10.000,00 wegen zwei Verstößen. Der Unterlassungsgläubiger beanstandete den fehlerhaften Fristbeginn und die unzutreffende Belehrung über den Wertersatz.

Das Landgericht Kleve verurteilte den Abgemahnten und Unterlassungsschuldner zur Zahlung. Dies sah das Oberlandesgericht anders. In der Urteilsbegründung wurde darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsvertrag nach den allgemeinen Grundsätzen auszulegen ist. Interessant sind folgende Ausführungen:

"Zwar heißt es, dass der Beklagten verboten sein soll, ,nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts' zu informieren. Allein aus dem Begriff ,ordnungsgemäß' kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Belehrung in jedweder Hinsicht inhaltlich zutreffend sein muss. Vielmehr bezieht sich das Wort ,ordnungsgemäß' darauf, dass das Fehlen einer Belehrung selbst nicht ordnungsgemäß ist."

In den weiteren Ausführungen weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass noch viele Einzelheiten in Bezug auf das Widerrufsrecht ungeklärt oder auch in der Rechtsprechung umstritten sind.

Zwar hatte der Unterlassungsschuldner Glück, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf die ursprünglich als zu weit abgegebene Unterlassungserklärung in ihrem Umfang reduziert hat. Hier führt das Oberlandesgericht Düsseldorf seine Rechtsprechung fort, die auch in anderen Punkten eher zu Gunsten der Abgemahnten lautet. Auf ähnliche Entscheidungen anderer Gerichte sollte ein Betroffener sich allerdings nicht verlassen. Hier empfiehlt es sich, auch mit anwaltlicher Hilfe bei Unterlassungserklärungen besonders vorsichtig zu formulieren.

 

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