Vorsicht bei Unterlassungserklärungen

Internet, IT und Telekommunikation
27.10.2009949 Mal gelesen

Immer wieder ist in der Praxis zu beobachten, dass Unterlassungserklärungen zu weit gefasst sind. Dies kann in der Praxis nicht unerhebliche Vertragsstrafen nach sich ziehen und bedeutet auch ein durchaus vermeidbares Risiko. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 01.09.2009 (Az.: I-20 U 220/08) einen solchen Fall entschieden. Im Mai 2007 hatte der Beklagte eine Unterlassungserklärung abgegeben. In dieser Unterlassungserklärung verpflichtete er sich, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei eBay den Verbrauchern nicht ordnungsgemäß über das Bestehen eines Widerrufs-/Rückgaberechts zu informieren. Es kam, wie es kommen musste: In Anbetracht der Formulierungsunsicherheiten verlangte der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe in Höhe von € 10.000,00 wegen zwei Verstößen. Der Unterlassungsgläubiger beanstandete den fehlerhaften Fristbeginn und die unzutreffende Belehrung über den Wertersatz.

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