Cold Calls und Rufnummernunterdrückung - Wer muss nach neuer Gesetzeslage seine Rufnummer übermitteln ?

Internet, IT und Telekommunikation
04.08.20094405 Mal gelesen

In letzter Zeit wurde in einschlägigen Foren und teilweise auch in der Presse behauptet, dass die Rufnummernübermittlung für Gewerbetreibende ab dem 4.8.2009 strafbewährte Pflicht sei. Dies ist nicht richtig.

Grund für die Verwirrung  war die Presseberichterstattung zum Gesetzgebungsverfahren hinsichtlich des am heutigen Tage in Kraft getretenen Gesetz  zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen.

Durch dieses Gesetz wird die zentrale Norm hinsichtlich der Rufnummernunterdrückung, der § 102 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) dahingehend geändert, dass gemäß dem neu eingeführten Absatz 2:

"Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf
ihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder
bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese
unterdrückt wird."

Diese Pflicht wird durch entsprechende Strafvorschriften nach § 149 TKG (Bußgeld bis zu 10.000,- €) abgesichert.

Allerdings wird diese Vorschrift durch Absatz 3 des neuen § 102 TKG eingeschränkt, da der oben genannte Absatz 2 nicht gilt, wenn die Dienste den Teilnehmern einer geschlossenen Benutzergruppe angeboten wird. Was nun wieder eine geschlossene Benutzergruppe ist vergisst das Gesetz zu erwähnen, diese Definition werden die Gerichte ausfüllen müssen.

FAZIT: Eine Pflicht zur Nummernübermittlung (der sogenannten CLIP Funktion) besteht daher  einzig und alleine für Werbetreibende die mittels eines Telefonanrufes Werbung betreiben. Alle anderen Personen können sich weiterhin gemäß § 102 Absatz 1 Satz 1 TKG entscheiden, ob Sie Ihre Rufnummer übermitteln wollen oder nicht.

Die weiteren Normen des oben genannten Gesetzes befassen sich mit der Wettbewerbswidrgkeit von Werbeanrufen ohne EINWILLIGUNG des Angerufenen sowie der Änderung des Widerrufes nach Fernabsatzvorschriften, haben aber nichts mit der Rufnummmernunterdrückung zu tun.