Hausverlosungen auch in Deutschland zulässig! - Die Rechtslage

Internet, IT und Telekommunikation
15.02.20092690 Mal gelesen

Die Wirtschaftskrise macht's möglich: Das Interesse an Hausverlosungen boomt weltweit. Mit Verlosungen von Häusern im Rahmen eines Glücksspiels werden Preise erzielt, die den Wert der zur Verlosung angebotenen Häuser oft übersteigen und auf dem regulären Immobilienmarkt dieser Tage kaum zu erlangen wären.

Die Berichterstattung in den Medien ist entsprechend groß. Bekannt geworden sind Fälle aus Österreich, England, den USA, Spanien und neuerdings auch aus Deutschland. Die Internetverlosung eines Hauses in Bayern ist jedoch kürzlich von der zuständigen Glücksspielaufsicht gestoppt worden. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2009 ist die Untersagungsverfügung bestätigt und das unter www.winyourhome.de angebotene Spiel als verbotenes Glücksspiel eingestuft worden. Aus der selbst ernannten "Ersten privaten Hausverlosung in Deutschland" wird damit kein Gewinner hervorgehen.

In Ländern wie Österreich und England scheinen Glücksspiele erlaubt zu sein oder zumindest von den zuständigen Behörden geduldet zu werden. Wie sieht nun die Rechtslage in Deutschland aus?

Im deutschen Recht wird zwischen Glücks- und Gewinnspielen unterschieden. Öffentliche Glücksspiele dürfen laut § 4 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde betrieben werden. Eine solche wird für Hausverlosungen im Internet nicht erteilt, da das Veranstalten einer solchen Verlosung den in § 1 normierten Zielen des GlüStV regelmäßig zuwiderläuft. Gewinnspiele erfordern keine derartige Erlaubnis und können - unter Beachtung gewisser insbesondere wettbewerbsrechtlicher Vorgaben - grundsätzlich von jedem auf legalem Wege veranstaltet werden.

Aber wie unterscheiden sich Glücks- und Gewinnspiel? Ein (unzulässiges) Glücksspiel liegt dann vor, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 GlüStV kumulativ vorliegen:

1. Die Teilnehmer leisten einen Einsatz, um eine Gewinnchance zu erwerben,

2. Die Entscheidung über den Gewinn hängt ganz oder überwiegend vom Zufall und nicht vom Können, Wissen oder der Geschicklichkeit der Teilnehmer ab.

Von einem (zulässigen) Gewinnspiel wird demgegenüber gesprochen, wenn kein (nicht unerheblicher) Einsatz erbracht und/oder der Ausgang - wie beispielsweise bei einem Quiz, beim Schach o.ä. - nicht vom "Glück", sondern ausschließlich oder überwiegend von den individuellen Fähigkeiten der Teilnehmer abhängt.

Bei der Ausgestaltung von Hausverlosungen ist allerdings besondere Vorsicht geboten, wie der bayrische "Präzedenzfall" gezeigt hat. Die Abgrenzung von Glücks- und Gewinnspiel ist fließend. Ob die Gewinnchance (überwiegend) vom Zufall abhängt oder nicht, entscheiden im Zweifel nicht Veranstalter und Teilnehmer, sondern Behörde, Staatsanwaltschaft und Gericht. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es insoweit noch nicht. Verlässliche Prognosen, wie eine Verlosung von den zuständigen Stellen wohl qualifiziert werden wird, lassen sich damit nicht abgeben.

Jegliche Zufallsbezogenheit sollte demnach von vornherein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Gewinn sollte sicherheitshalber ausschließlich vom Können bzw. Wissen der Teilnehmer abhängig sein. Hier sind die unterschiedlichsten Ausgestaltungen denkbar. Konzeption und Teilnahmebedingungen müssen jedoch absolut "wasserdicht" sein. Unter dieser Voraussetzung kann eine Hausverlosung auch in Deutschland problemlos und völlig legal als Gewinnspiel durchgeführt werden. Eine professionelle rechtliche Beratung ist in jedem Fall unabdingbar.

Rechtsanwalt Rentzsch aus der Kanzlei für Künstler-, Medien- und Internetrecht hat sich von Beginn seiner Ausbildung an auf das Internetrecht spezialisiert und ist heute deutschlandweit mit Fallgestaltungen aus dem Bereich des Glücks- und Gewinnspielrechts befasst. Aufgrund seines Fachwissens, regelmäßiger Fortbildung und Studium einschlägiger Rechtsprechung kann er für sich in Anspruch nehmen, eine professionelle Beratung und Vertretung auf den genannten Rechtsgebieten zu gewährleisten. RA Rentzsch ist seinen Mandanten sowohl bei der Ausarbeitung  eines rechtlich einwandfreien Gewinnspiel-Konzeptes, als auch bei der Erstellung entsprechender Teilnahmebedingungen / AGBs und der Überprüfung von Internetseiten behilflich. Bei Bedarf steht RA Rentzsch auch für die komplette Abwicklung einer Hausverlosung zur Verfügung.

Sie erreichen RA Rentzsch telefonisch unter 0711 9356351. Ihre eMail wird in der Regel innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Richten Sie Ihre unverbindliche Anfrage an: info@anwalt-kunst.de