Deals im Strafverfahren: Absprachen künftig gesetzlich geregelt

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08.07.2009920 Mal gelesen

Am 21.01.2009 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren verabschiedet. Bislang waren solche Verständigungen nicht in der Strafprozessordnung gesetzlich geregelt, obwohl sogenannte Deals oder Absprachen zwischen Verteidigung, Richter und Staatsanwaltschaft über den Ausgang des Verfahrens seit langer Zeit zum Alltag im Starfprozess gehören.

Der Bundesgerichtshof hat solche Absprachen für grundsätzlich zulässig erklärt und vor dem Hintergrund der hohen Belastung der Justiz als unerlässliche verfahrensökonomische Art der Erledigung bezeichnet. Es sei aber die verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, praktisch bedeutsame Vorgänge des Strafverfahrens nicht der Rechsprechung zu überlassen, sondern selbst für die notwendige Rechtsklarheit zu sorgen. Mit dem Gesetzentwurf wurde
dies getan und zugleich der Aufforderung des Bundesgerichtshofs aus 2005 Folge geleistet, die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Grenzen von Verfahrensvereinbarungen zu regeln.

Zentrale Vorschrift zur Regelung der Verständigung ist der neue § 257c StPO. Er enthält Vorgaben zum zulässigen Gegenstand, zum Zustandekommen und zu den Folgen einer Verständigung und legt fest, dass die Pflicht des Gerichts zur Aufklärung des Sachverhalts uneingeschränkt bestehen bleibt. Eine Verständigung kann hiernach nur in öffentlicher Hauptverhandlung zustande kommen, damit Transparenz gewährleistet werden kann. Es werde "auch in Zukunft kein Mauscheln in den Hinterzimmern, kein Feilschen um das Urteil und keinen Handel mit der Gerechtigkeit geben", so Bundesjustizministerin Zypries.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 21.01.2009

Datum: 26.01.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Strafrecht 
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