EuGH: Rechtswahlklausel in AGB gegenüber Verbraucher unzulässig

EuGH: Rechtswahlklausel in AGB gegenüber Verbraucher unzulässig
05.09.2016223 Mal gelesen
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, welches Recht beim internationalen Onlinehandel gilt. Konkret ging es um die Frage, ob die in den Amazon AGB enthaltene Rechtswahlklausel "Es gilt luxemburgisches Recht" zulässig ist. Dies verneinte der EuGH in seinem Urteil vom 28.7.2016.

Amazon AGB Klausel "Es gilt luxemburgisches Recht"

Hintergrund des Rechtsstreits ist die von Amazon in seinen AGB vorgesehene folgende Klausel zur Rechtswahl:

"Es gilt luxemburgisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts."

Ein österreichischer Verbraucherschutzverein hielt diese Rechtswahlklausel für unzulässig und forderte Amazon zur Unterlassung auf. Die Sache ging hoch bis zum OGH. Dieser legte dem EuGH den Fall im Rahmen einer Vorabentscheidung vor.

EuGH: Amazon Rechtswahlklausel "Es gilt luxemburgisches Recht" unzulässig

Der EuGH vertrat (ebenso wie bereits der Generalanwalt beim EuGH), dass die Klausel in den Amazon AGB, nach der luxemburgisches Recht gilt, unzulässig ist, da durch sie die gesetzlichen Rechte von Verbraucher erheblich eingeschränkt werden.

Zwar seien Rechtswahlklauseln auch nach EU-Recht grundsätzlich zulässig. Eine Rechtswahl dürfe jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher zwingendes Recht seines Heimatlandes entzogen wird.

Amazon argumentierte an dieser Stelle, dass jede Rechtswahlklausel unzulässig wäre, weil der Unternehmer immer die zwingenden Vorschriften des jeweiligen Heimlandes des Verbrauchers aufzählen müsse. Diesen Einwand wies der EuGH zurück und stellte klar, dass der Unternehmer schon dann eine wirksame Rechtswahlklausel vorsehen würde, wenn er den Verbraucher im Rahmen der Rechtswahlklausel darauf hinweise, dass neben dem in der Rechtswahlklausel vereinbarten Recht gemäß Art. 6 Abs. 2 der Rom-I-Verordnung auch immer die zwingenden Bestimmungen des Rechts seines Heimatlandes Anwendung finden.

EuGH, Urteil vom 28.7.2016, Az.: C-191/15

Fazit

Die Entscheidung des EuGH ist nicht überraschend. Das OLG Oldenburg hat bereits mit Beschluss vom 23.9.2014 entschieden, dass die in einem Onlineshop in AGB vorgesehene Klausel "Es gilt deutsches Recht" unzulässig ist, wenn auch Verbraucher aus dem Ausland im Shop bestellen können.

Dennoch findet man nach wie vor in international ausgerichteten Onlineshops in AGB Rechtswahlklauseln wie "Es gilt deutsches Recht". Wie nunmehr auch der EuGH bestätigt hat, sind solche Rechtswahlklauseln gegenüber Verbraucher unzulässig und daher zugleich wettbewerbswidrig. Solche Klauseln können daher von Wettbewerbsverbänden oder Wettbewerbern abgemahnt werden.

Online-Händler sollten daher in Onlineshops, die sich auch an Verbraucher in anderen EU-Staaten richten, dringend auf die Verwendung von Rechtswahlklauseln in AGB, wonach "deutsches Recht anwendbar ist" verzichten.

Rechtswidrige AGB werden mittlerweile flächendeckend abgemahnt.