Abmahnung von Onlinehändlern wegen fehlender Verschlüsselung

Abmahnung von Onlinehändlern wegen fehlender Verschlüsselung
05.07.2016231 Mal gelesen
Onlinehändler die keine hinreichend sichere Verbindung zu der Übertragung von Daten ihrer Kunden übers Internet verwenden, müssen neben einem Bußgeld mit einer teuren Abmahnung rechnen.

Dies ergibt sich daraus, dass der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.08.2015 im Rahmen des sogenannten "IT-Sicherheitsgesetzes" die neue Vorschrift von § 13 Abs. 7 TMG eingeführt hat. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass Diensteanbieter bei der Übertragung von persönlichen Daten ein "als sicher anerkanntes" Verschlüsselungsverfahren verwenden müssen. Als Diensteanbieter sind neben Betreibern von Blogs insbesondere Anbieter von Onlineshops anzusehen. Denn über diese Online-Formulare werden besonders schützenswerte Daten der Nutzer übertragen - wie Name, Anschrift und Kontoverbindungsdaten.

Abmahnung und Bußgeld drohen bei unzureichender Verschlüsselung

Onlinehändler die dieser Verpflichtung nicht nachkommen riskieren zunächst einmal, dass die zuständige Datenschutzbehörde gegen sie ein Bußgeld in Höhe von höchstens 50.000 Euro verhängt aufgrund der Rechtsgrundlage von § 13 Abs. 7 Satz 1 und Satz 2 TMG stellt gem. § 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG. Darüber hinaus müssen sie aufgrund des Verstoßes auch mit einer Abmahnung durch Konkurrenten rechnen, die sich auf einen Verstoß gegen § 13 Nr. 7 TMG berufen. Aus dieser Vorschrift kann man nicht entnehmen, wann ein Verschlüsselungsverfahren hinreichend anerkannt ist.

Wie Onlinehändler der Abmahnfalle entkommen

Auf der sicheren Seite sind Onlinehändler normalerweise dann, wenn sie sich an den aktuellen technischen Richtlinien des Bundesamtes für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) orientieren. Besonders empfehlenswert ist derzeit der Einsatz von TLS (Version 1.2.). Als Onlinehändler sollten Sie hierauf auch großen Wert legen, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass die persönlichen Daten ihrer Kunden von Kriminellen abgefangen werden. Wenn Sie hierzu Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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