Meinungsfreiheit: OLG Frankfurt hebt einstweilige Verfügung gegen Verfasser eines ironisch-satirischen Textes auf

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08.07.2009847 Mal gelesen

Hintergrund waren zwei rechtsgerichtete Kundgebungen in Rüsselsheim im April und Oktober 2007, die von der Stadt Rüsselsheim erlaubt worden waren, welche aber nach Meinung des Verfassers bei geschickterem Vorgehen hätten verhindert werden können. Der ironisch-satirische Text, veröffentlicht als Beilage zum Rüsselsheimer Echo erscheinenden Satire- und Lifestylemagazin,  hatte zum Ziel, auf diesen Misstand hinzuweisen.

Die Stadt Rüsselsheim sah sich durch den Text in ihrem Ruf and Ansehen beeinträchtigt, weil durch den veröffentlichten Text der Eindruck erweckt würde, dass sie die rechtsradikalen Veranstaltungen fördern würde, während sie tatsächlich durch verwaltungsgerichtliche Entscheidungen hierzu gezwungen worden sei. Sie erwirkte beim Landgericht Darmstadt einen Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser, welcher nun vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben wurde (Urt.v. 08.12.2008, Az. 22 U 23/08).

Zur Begründung des OLG Frankfurt heißt es, die Veröffentlichung des beanstandeten Textes sei vom Grundrecht der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt, weil er keine unwahre Tatsachenbehauptung enthalte und die Grenze der Schmähkritik nicht überschritten sei. Die Klägerin sei daher nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt. Es sei maßgeblich davon auszugehen, dass das Verständnis der Leser so verständig sei, dass es den Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Ironie unterscheiden könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Das unvoreingenommene und verständige Publikum habe den satirischen Charakter durchaus erkannt; dass dies nicht von allen Menschen verstanden werde, sei das Schicksal jeder Satire. Es liege zudem keine Schmähkritik vor, da nicht die Diffamierung im Vordergrund stünde, sondern der Verfasser mit seinem Text lediglich ein sachliches Anliegen verfolgt habe.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Datum: 15.12.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Presserecht 
mehr über: Persönlichkeitsrecht, Unterlassungsanspruch, Tatsachenbehauptung

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