BGH: Werbung mit Angabe `Telefonieren für 0 Cent!*` unzulässig!

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009687 Mal gelesen

Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 139/05

Ein Wettbewerber im Bereich der Telefondienstleistungen hatte gegen ein Telekommunikationsunternehmen geklagt, der für einen sog. XXL-Tarif mit dem Slogan "Telefonieren für 0 Cent*! geworben hatte. Neben dem Slogan befand sich ein Sternchenhinweis mit Preisangaben zu dem Tarif, jedoch fehlte eine Angabe zum Grundtarif des Telefonanschlusses. Darin sah der Wettbewerber einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung.Das Leistungsangebot "XXL-Tarif" sei ein Kombinationsprodukt, welches mit der Bereitstellung eines erforderlichen Telefonanschlusses einhergehe. Der Endpreis mitsamt allen Leistungsbestandteilen war aber nicht ausgewiesen worden und die Angabe
"Telefonieren für 0 Cent" daher irreführend.

Der BGH sah dies auch so und stellte fest, dass wenn sich Werbung auf kombinierte Leistungen bezögen, ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben sei. Insbesondere dürfe in der Werbung nicht allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen herausgestellt werden, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebots verlangt wird.


Datum: 04.12.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Wettbewerbsrecht
mehr über: Wettbewerber, Werbung, Preisangabenverordnung

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