Der Autokauf im Internet

Internet, IT und Telekommunikation
02.04.2016330 Mal gelesen
Wesentlich von Bedeutung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass zunächst ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Hierbei gilt es zwischen den unterschiedlichen Plattformen zu unterscheiden. Der Vertragsschluss bei Ebay vollzieht sich in unterschiedlicher Weise zu

Vertragsschluss

Wesentlich von Bedeutung für die Geltendmachung von Ansprüchen ist, dass zunächst ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Hierbei gilt es zwischen den unterschiedlichen Plattformen zu unterscheiden. Der Vertragsschluss bei Ebay vollzieht sich in unterschiedlicher Weise zu Plattformen wie bspw. mobile.de oder autoscout24.de.

a) Ebay

Nach den AGB der Internetplattform Ebay stellt der Verkäufer das Fahrzeug bei Ebay ein und gibt damit ein verbindliches/verpflichtendes Angebot ab. Sein Angebot kann der Verkäufer nicht ohne Weiteres und vor allem nicht ohne berechtigte Gründe wieder zurückziehen. Der Verkäufer gibt sein Angebot zudem unter der Bedingung ab, dass ein Vertrag letztendlich nur mit dem Höchstbietenden zustande kommt (BGH Urteil vom 3. November 2014 - VIII ZR 375/03). Grundsätzlich entsteht mit einem Gebot auf das Angebot eines Verkäufers ein wirksamer Kaufvertrag. Durch die Bedingung, nur mit dem Höchstbietenden einen Vertrag schließen zu wollen, erlischt dieser Vertrag, sobald ein weiterer Bieter ein höheres Gebot abgibt. Dies zieht sich solange fort, bis die Angebotszeit erloschen ist. Der endgültige wirksame Kaufvertrag ist nun geschlossen. Die bis dahin jeweils geschlossenen und nachträglich wieder erloschenen Kaufverträge waren jedoch bis zum jeweiligen neuen Höchstgebot für sich ebenso wirksam. Daher sollten "Spaßbietungen" in jedem Fall unterlassen werden.

b) Andere Verkaufsplattformen (z.B. mobile.de oder autoscout24.de)

Im Gegensatz zu Ebay kommt ein Kaufvertrag bei anderen Internetverkaufsplattformen auf andere Weise zustande. Mit Einstellung der Verkaufsanzeige über das Fahrzeug wird durch den Verkäufer lediglich eine "Invitatio ad offerendum", also eine "Einladung zur Abgabe eines Angebots" durch einen potentiellen Interessenten abgegeben. Das bedeutet, mit der Einstellung des Fahrzeugs ins Internet zeigt der Verkäufer lediglich an, "seht her, ich habe ein Auto zu verkaufen, zu den folgenden Konditionen" und möchte damit die potentiellen Käufer dazu auffordern ein Angebot an ihn zu unterbreiten. Das Angebot des Käufers würde dann sinngemäß lauten, "ja, lieber Verkäufer, ich bin bereit dein Auto zu den Konditionen zu kaufen" und trägt die Frage/Angebot an den Verkäufer heran, ob er bereit ist an ihn zu verkaufen, bzw. ganz genau macht der potentielle Käufer der Verkäufer das Angebot, dass er sein Auto zu den genannten Konditionen kaufen würde.

Dieses Angebot müsste der Verkäufer wiederum annehmen. Bekommt der Verkäufer mehrere solcher Angebote von potentiellen Käufern, kann er sich aussuchen, welches Angebot er annimmt und mit wem er das Geschäft abschließen möchte. Nimmt er ein Angebot an, ist damit ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Aber auch wenn es nur einen potentiellen Käufer geben sollte, muss er das Angebot dieses Käufers nicht annehmen, er könnte sich entscheiden, ob er das Fahrzeug dann lieber gar nicht verkauft. Dies ist der wesentlich Unterschied zu der Fallvariante bei Ebay, hier kann der Verkäufer sich gerade nicht mehr vom Vertrag lösen, sobald ein Käufer ein Gebot abgegeben hat.

Kommt ein Vertragsschluss zustande, gleich auf welcher Plattform, entstehen die primär zu erfüllenden Vertragspflichten auf beiden Seiten. Der Verkäufer hat den Kaufgegenstand zu übereignen im Gegenzug hat der Käufer den Kaufpreis zu zahlen.

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