Im Urheberrechtsstreit zwischen der Musikgruppe Kraftwerk und dem Musikproduzenten Moses Pelham, der eine zweisekündige Sequenz aus einem Kraftwerkstück gesampelt hatte, entschied nun der BGH (Urt. v. 20.11.2008, Az.: I ZR 112/06), dass zwar das Sampling auch "kleinster Tonfetzen" grundsätzlich erlaubnispflichtig sei, jedoch könne auf die Erlaubnis verzichtet werden, wenn die Tonfolgen einen so großen Abstand halten, dass es als selbstständiges Werk anzusehen sei.
Das Berufungsgericht OLG Hamburg hatte zuvor der Klage von Kraftwerk stattgegeben. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück, da das Berufungsgericht versäumt habe zu prüfen, ob die Beklagten sich auf das Recht zur freien Benutzung berufen könnten.
Das Sampling sei zwar grundsätzlich erlaubt, wenn daraus ein völlig neues Werk entstehe, doch gelte dieses Recht zur freien Benutzung nicht ausnahmslos. Ausgeschlossen seien zum einen Melodien und zum anderen Werke, die auch einfach neu eingespielt werden könnten. Wenn Moses Pelham sich also auf das Recht zur freien Benutzung berufen will, muss er demnach darlegen, warum er die besagte Kraftwerksequenz nicht neu einspielen konnte, zudem, dass es sich nicht um eine eigene Melodie handelt.
Kraftwerk hatte die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung in Anspruch genommen.
In vielen Fällen wird das Sampling daher einen Eingriff in das Tonträgerherstellerrecht darstellen.
Datum: 27.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Musikrecht, Urheberrecht
mehr über: Sampling, Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung