Internetrecht: BMJ will Praxis des fliegenden Gerichtsstands einschränken

Internet, IT und Telekommunikation
06.03.20091020 Mal gelesen

Derzeit herrscht unter Rechteinhabern jeglicher Art die Praxis, bei Internetrechtsverletzungen dasjenige Gericht anzurufen, welches ihnen wohlgesinnt ist und bei dem sich die höchsten Streitwerte realisieren lassen.

Der sog. fliegende Gerichtsstand ist bspw. dann einschlägig, wenn Rechtsverletzungen über das Internet begangen werden, bzw. die Verletzung im Internet abrufbar ist. Einstweilige Verfügungen können in diesen Fällen daher bundesweit vor jedem Gericht beantragt werden. Oftmals werden sie sogar bei mehreren Gerichten beantragt und hinterher diejenigen zurückgezogen, die nicht im Sinne der Antragsteller entschieden wurden. Damit soll nun Schluss sein.

Das Bundesministerium der Justiz (BJM) visiert eine Neuregelung der Praxis des fliegenden Gerichtsstandes an. Die Ortsunabhängigkeit von Rechteinhabern, Beklagten und Gerichten soll auf konkrete Gerichtsstände eingegrenzt werden.


Datum: 24.11.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Internetrecht
mehr über: Internetrechtsverletzung, fliegender Gerichtsstand, einstweilige Verfügung

Links:

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