Namensklau im Internet – Haftung von eBay bejaht

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009802 Mal gelesen

Das es sich bei der eBay Plattform um keinen rechtsfreien Raum handelt dürfte sich mittlerweile unter den Nutzern herumgesprochen haben. Doch auch die Betreiber können sich im Falle von Rechtsverletzungen nicht ganz der Verantwortung entziehen, so der BGH:


"Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrecht nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar
war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft denBetreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind," (BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 227/05).


Geklagt hatte ein eBay Nutzer gegen das Unternehmen, weil eBay trotz Hinweises einer konkreten Namensverletzung des Klägers es unterlassen hatte, mit  zumutbaren Maßnahmen dagegen vorzugehen. Zwar könne dem Unternehmen keine allgemeine Vorausprüfungspflicht zugemutet werden, dennoch hafte die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung von Namensrechten auf der Internet-Plattform, besonders wenn eBay auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen werde. Daher obliege es eBay dann, im Rahmen des Zumutbaren entsprechende Verstöße in Zukunft zu verhindern.


Datum: 30.10.2008
Autor: Gulden
Rubrik: Medienrecht
Mehr über: Störerhaftung, eBay, Namensrecht

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