BGH entscheidet über Veröffentlichung von Bildern von Prinz Ernst August (VI ZR 256/06)

Internet, IT und Telekommunikation
08.07.2009772 Mal gelesen

Der BGH bestätigte die Klage von Prinzessin Caroline und Prinz Ernst August gegen die Veröffentlichung von Bildern zur Erkrankung des Prinzen in diversen Druckerzeugnissen. Die Revision der beklagten Verlage wurde zurückgewiesen. In der Pressemitteilung des BGH (Nr. 191/2008 vom 14.10.2008) heißt es hierzu:

"Die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Straßburg gebotene Abwägung zwischen den Rechten der Kläger und der Presse- und Informationsfreiheit ergebe, dass bei sämtlichen Bildveröffentlichungen dem Persönlichkeitsrecht der Kläger Vorrang zukomme. Das Interesse der Kläger am Schutz der eigenen Privatsphäre, zu der im Allgemeinen auch der Gesundheitszustand gehöre, also ihr Interesse am Schutz privater Vorgänge, die einfach nicht an die Öffentlichkeit gehörten, überwiege das Interesse an einer Berichterstattung und gestatte es nicht, in das Recht der Kläger am eigenen Bild einzugreifen. Dass der Kläger in einem der Fälle vor Veröffentlichung, in den anderen Fällen kurz nach Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahmen Interviews zu seiner Erkrankung gegeben habe, könne den in den Bildveröffentlichungen liegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten nicht rechtfertigen."

Eine begrüßenswerte Entscheidung, die den sog. Paparazzi etwas Einhalt gebieten könnte.

 

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