Der Verbraucher hinterlässt beständig eine Datenspur im Internet, die für Unternehmen höchst interessant sind – Ist Datenweitergabe strafbar?

Der Verbraucher hinterlässt beständig eine Datenspur im Internet,  die für Unternehmen höchst interessant sind – Ist Datenweitergabe strafbar?
30.07.2015280 Mal gelesen
Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung Daten von Verbrauchern sorgsam und vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben, falls der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat.

Mittels dieser gesammelten Daten lassen sich die Werbeausgaben minimieren und gezielt Verbraucher ansprechen. Aus diesem Grunde werden häufig Pseudogewinnspiele veranstaltet oder kostenlose Tests (z.B. ein Englischtext).

 

Verbraucherschutz bei Datenweitergabe

Aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergibt sich die Verpflichtung diese Daten sorgsam und vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben, falls der Verbraucher nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat. Diese Einverständniserklärung muss deutlich sein. Häufig fehlen solche Hinweise auf den Internetseiten. Aus Testzwecken kann man versuchen, den eigenen Namen möglichst ein wenig zu verändern. Dann erkennt man an Werbezuschriften oder an Emails zu Werbezwecke gleich, ob Daten weitergeben worden sind. Ist dies hier gegeben, ist es möglich einen Unterlassungsanspruch gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Kosten hierfür muss das Unternehmen tragen, das gegen das Datenschutzrecht verstößt. Zugleich besteht die Möglichkeit, sich bei dem Datenschutzbeauftragten des Landes zusätzlich zu beschweren. Das Verhalten des Unternehmens kann sogar strafbar sein (§§ 44, 43 Bundesdatenschutzgesetz). Dieser prüft dann von Amts wegen, ob z.B. eine Datenschutzrechtliche Verpflichtungserklärung gemäß § Bundesdatenschutzgesetz vorliegt.

Nur durch konsequente Haltung kann es in Zukunft gelingen, die weit verbreiteten Verstöße gegen das Datenschutzrecht einzudämmen.

 

Tipps und Tricks von Dr. Thomas Schulte:

 

Zu prüfen ist daher: 


  1. Hat der Verbraucher der Datenerhebung sowie der Weitergabe der Daten wirksam zugestimmt. 

  2. Eine versteckte Zustimmung ist unzulässig!  

  3. Sind die Daten weitergegeben worden? 

  4. Bei Datenweitergabe: wie ist es geschehen und was ist aus den Daten geworden?

  5. Soweit das Unternehmen sich verteidigt, es sei nur ein Verstoß eines einzelnen Mitarbeiters, muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter ordentlich überwacht worden ist. Bei ungenauer Überwachung muss das Unternehmen sich das Fehlverhalten zurechnen lassen

Falls diese Voraussetzungen vorliegen kann Unterlassung verlangt werden bzw. die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalt verlangt werden - so z.B. Amtsgericht Mitte von Berlin Aktenzeichen 7 C 109/05.

Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich.

 

Pressekontakt/ViSdP:

 

Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte mbB

vertreten durch die Partner

Dr. Thomas Schulte, Dr. Sven Tintemann, Kim Oliver Klevenhagen

Malteserstraße 170/172

12277 Berlin

 

Sofortkontakt unter 030 - 22 19 22 010 und dr.schulte@dr-schulte.de

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