Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 10 – Nordrhein-Westfalen

Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 10 – Nordrhein-Westfalen
30.06.2015155 Mal gelesen
Als interner Datenschutzbeauftragter darf nicht jeder Mitarbeiter beschäftigt werden, da es Interessenkonflikte gibt.

In einigen Unternehmen gibt es einen internen Datenschutzbeauftragten. Allerdings wird von der Geschäftsleitung oft nicht beachtet, daß nicht alle Mitarbeiter für diese Position geeignet sind, weil es aufgrund der eigentlichen Funktion Interessenkonflikte geben kann.

Dies ist in den einzelnen Bundesländern teilweise verschieden geregelt.

In Nordrhein-Westfalen besteht eine Unvereinbarkeit der Position des Datenschutzbeauftragten mit folgenden Personen:

- Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer, sonstige Vertreter des Unternehmens

- Leiter der EDV/Systemadministrator

- Personalleiter

- Betriebsratsvorsitzende

Der Beitrag wird fortgesetzt.

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Dr. Inge Rötlich

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