Arzt darf sich gegen rechtswidrige Bewertung wehren

Arzt darf sich gegen rechtswidrige Bewertung wehren
31.03.2015177 Mal gelesen
Betreiber von einem Bewertungsportal z.B. für Ärzte haften unter Umständen für eine Bewertung durch Dritte, die möglicherweise auf unzutreffenden Tatsachen beruhen. Hier ist der Betreiber unter Umständen in der Pflicht und muss vom angeblichen Patienten einen hinreichenden Nachweis verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

Ärztin soll Hautkrebs übersehen haben

Vorliegend wendete sich eine Hautärztin gegen die folgende Bewertung. In dieser wurde ihr von einer angeblichen Patientin vorgeworfen, dass sie bei ihr eine Hautkrebserkrankung übersehen habe soll. U.a. für Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis wurde sie mit der Note 6,0 benotet. Als "Gesamtnote" wurde der Wert 5,6 angegeben.

Ärztin wehrt sich gegen Bewertung aufgrund von unwahrer Tatsache

Die Ärztin verlangte nunmehr, dass der Betreiber des Portals diese nach ihrer Darstellung unrichtige Bewertung löscht. Dabei verwies sie darauf, dass die Bewertung vermutlich von einem Konkurrenten stamme.

Doch der Betreiber von dem Bewertungsportal weigerte sich. Er begründete dies damit, dass die mutmaßliche Patientin die Richtigkeit ihrer Bewertung bestätigt habe. Sie habe dafür auch einen Beleg geschickt.

Die Ärztin verklagte den Betreiber des Bewertungsportals auf Entfernung der Bewertung "Behandlungsbedarf an der Stirne lag vor. Wurde nicht empfohlen." Diese beruhe auf unwahren Tatsachen beziehungsweise sei erfunden. Insbesondere sei ihr kein Fall bekannt, in dem sie eine Hautkrebserkrankung auf der Stirn eines Patienten/einer Patientin übersehen hätte.

Bewertungsportal kann Prüfungspflicht haben

Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage der Ärztin mit Urteil vom 05.03.2015 (Az. 2-03 O 188/14) statt. Aufgrund der Beanstandung der Bewertung durch die Ärztin muss der Betreiber des Bewertungsportals nähere Nachweise dafür verlangen müssen, dass der Eintragende wirklich Patient war und sein Tatsachenvortrag über eine Rechtsverletzung durch das Übersehen von Hautkrebs zutreffend ist. Hier ist der Betreiber als Hostprovider seiner Prüfungspflicht unzureichend nachgekommen. Er muss daher die Bewertung entfernen durch die das Persönlichkeitsrecht der Ärztin erheblich verletzt wird.

Fazit:

Gegen eine rechtswidrige Bewertung in einem Bewertungsportal (unzutreffende Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen in Form der Schmähkritik) dürfen Ärzte vorgehen und vom Betreiber verlangen, dass er bei einer hinreichend konkret abgefassten Beanstandung seiner Prüfungspflicht nachkommt. Hier genießt das Persönlichkeitsrecht des Arztes Vorrang. Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23.09.2014 (Az. VI ZR 358/13) nicht entgegen, wonach Ärzte normalerweise Bewertungen im Internet akzeptieren müssen.