Zur Zulässigkeit von Befristungen von käuflich zu erwerbenden Rabattgutscheinen (etwa Groupon) im internet- Angebot eines entgeltlichen Rabattcoupons mit Befristung der Gültigkeitsdauer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Internet, IT und Telekommunikation
22.03.2015169 Mal gelesen
Wer im internet einen Rabattgutschein kauft, muss zwei Rechtsfragen beachten. Zum einen stellt sich die Frage, ob die Gültigkeit von Rabattgutscheinen befristet werden kann, zum anderen stellt sich die Frage, wer dafür einsteht, dass der Kunde die versprochene Leistung zum versprochenen Preis erhält

Wie sich aus § 202 Abs. 1 BGB ergibt, der eine Erleichterung der Verjährung durch Rechtsgeschäft im Voraus nur für den Fall der Haftung wegen Vorsatzes verbietet, sind jedoch Vereinbarungen zur Verjährungserleichterung grundsätzlich zulässig. Beschränkungen ergeben sich lediglich für die Erleichterung der Verjährung von Mängelansprüchen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es vorliegend nicht geht.

Da aber das bürgerliche Recht Ausschlussfristen nicht kennt, muss bei Gültigkeitsbefristungen geprüft werden, ob der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltende Grundsatz der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung in unangemessener Weise verletzt ist. Denn der Kunde, der beim Erwerb der Karte einen Betrag vorausbezahlt, kann die Leistung des Betreibers des Portals nur im Rahmen der Geltungsdauer in Anspruch nehmen.
Von einer Abweichung vom Äquivalenzprinzip kann danach nicht ausgegangen werden, wenn Gutscheine oder Rabattcoupons ohne Gegenleistung abgegeben werden. In einem solchen Fall sind zeitliche Beschränkungen von deren Einlösbarkeit nicht zu beanstanden. Denn auf unentgeltlich gewährte Rabatte gibt es keinen Anspruch. Wer solche Rabatte gewährt, kann deren Geltungsdauer auch beschränken. Der Aussteller von entsprechenden Gutscheinen muss kein besonderes Interesse daran darlegen, dass er nicht bis zum Ablauf der Verjährungsfrist auf die versprochene Leistung in Anspruch genommen werden will.

Anders ist es, wenn eine Berechtigungskarte bzw. ein Gutschein gegen Zahlung eines Geldbetrages erworben muss. Wenn ein solcher Gutschein mit dem vollen Preis für die vom Aussteller geschuldete Leistung bezahlt wird, bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses des Ausstellers daran, mit dem Ablauf der Befristung nicht auf die geschuldete Leistung in Anspruch genommen zu werden.
In vielen Fällen ist aber die die Preisermäßigung so erheblich, dass der Coupon als weitgehend unentgeltlich abgegeben angesehen werden muss, weil damit die Interessenten Leistungen zu einem Preis beanspruchen können, zu dem diese sonst nicht zu erhalten sind. Hinzu kommt, dass die im Gutschein verbrieften Leistungen nicht vom Portalbetreiber als Gutscheinaussteller, sondern von den Partnerunternehmen zu erbringen sind. Es ist der Portalbetreiber, der dafür einsteht, dass die Partnerunternehmen den Coupon einlösen, vgl. § 7 Abs. 1 der AGB für Endkunden des Portalbetreibers.  Weigert sich das Partnerunternehmen, den Coupon einzulösen, haftet hierfür der Portalbetreiber. Der Portalbetreiber, muss damit für die Erbringung fremder Leistungen einstehen. Es erscheint angesichts dieser Umstände nicht unangemessen, dass der Käufer des Coupons mit dem Zeitablauf nicht nur den Anspruch auf den versprochenen Rabatt, sondern auch den für den Gutschein bezahlten Kaufpreis ersatzlos verliert. Zu berücksichtigen ist aber, dass sich die AGB je nach Portalbetreiber erheblich unterscheiden.