Der Filehoster Rapidshare schließt Ende März 2015

Der Filehoster Rapidshare schließt Ende März 2015
12.02.2015249 Mal gelesen
Ende März 2015 fällt der letzte Vorhang beim Schweizer Unternehmen Rapidshare. Damit verabschiedet sich eines der einst größten Filehoster vom Markt. Von den rund 60 Mitarbeitern blieb zuletzt lediglich ein einzelner übrig, der den täglichen Betrieb garantierte. Nun werden die Pforten gänzlich geschlossen.

2004 ging Rapidshare Online und war zugleich der erste sogenannte One-Klick-Hoster. Sharehoster, Filehoster oder eben auch One-Klick-Hoster sind Internetdienstanbieter, bei denen der Anwender Dateien unmittelbar mit oder ohne vorheriger Anmeldung speichern kann. Die Nutzung war kostenfrei, jedoch wurden im Laufe der Zeit zahlreiche Änderungen vorgenommen, um den Nutzern einen kostenpflichtigen Premium-Account schmackhaft zu machen.

Das Hochladen der Dateien geschieht direkt über den Webbrowser und es wird kein zusätzliches Programm dazu benötigt. Der Uploader erhält einen Link, über die die Datei direkt abrufbar ist. Die hochgeladenen Dateien können über den Link mit jedem anderen Anwender getauscht werden. Aufgrund der hiermit einhergehenden urheberrechtlichen Problematik in Bezug auf die gespeicherten Dateien ist Rapidshare immer wieder in die Schlagzeilen geraten.

160 Millionen hochgeladene Dateien und 42 Millionen Besucher täglich

Das Unternehmen finanzierte sich vor allem durch kostenpflichtige Premiumzugänge. In seiner Hochzeit machte Rapidshare im Monat so rund 5 Millionen Euro Umsatz. Nach Angaben von Rapidshare aus dem Jahre 2010 waren zu diesem Zeitpunkt 160 Millionen Dateien hochgeladen worden und das die Webseite verbuchte täglich an die 42 Millionen Besucher. Damit war Rapidshare der weltweit führende Filehoster und zwischenzeitlich auf Platz 10 der meistbesuchten Internetseiten der Welt.

Der Niedergang kam schleichend. Bereits 2013 wurden von den 60 Mitarbeitern 45 entlassen. Anfang 2014 stellte Rapidshare die restlichen 24 Mitarbeiter vor die Wahl entweder selbst zu kündigen oder gekündigt zu werden. Daraufhin verließen 23 weitere Personen das Unternehmen. Nun also nimmt auch der letzte seinen Hut.

BGH-Rechtsprechung zu Filehostern wie Rapidshare

In der Vergangenheit hatte es zahlreiche Gerichtsurteile im Zusammenhang mit Rapidshare gegeben. So hatte der Bundesgerichtshof bereits 2012 entschieden, dass File-Hosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, wenn sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt. (Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 18/11, BGHZ 194, 339 - Alone in the Dark).

Bei der Konkretisierung dieser Prüfungspflichten sei davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell von Rapidshare nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt ist. Denn es gibt für ihren Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten.

Der BGH urteilte, dass Rapidshare die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung seines Dienstes durch eigene Maßnahmen gefördert hat. Daraus hat der Bundesgerichtshof eine gegenüber der Entscheidung "Alone in the Dark" verschärfte Haftung der Filehosters abgeleitet. Danach ist ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet.

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