Der digitale Nachlass – Was passiert mit den Daten, die Verstorbene im Netz hinterlassen?

Der digitale Nachlass – Was passiert mit den Daten, die Verstorbene im Netz hinterlassen?
06.02.2015360 Mal gelesen
Im letzten Jahrzehnt haben Internet und Computer das alltägliche Leben erheblich beeinflusst. Je nachdem wie intensiv sich ein Mensch mit der virtuellen Welt befasst, hinterlässt er nach seinem Tod unweigerlich Spuren im Netz. Das virtuelle Leben hat kein Verfallsdatum. Zeit sich einmal näher mit den rechtlichen Folgen des digitalen Nachlasses zu befassen.

Wenn ein Mensch stirbt, sind seine E-Mails oder Profile in sozialen Netzwerken das Letzte, worum sich die Erben kümmern. Die Hinterbliebenen werden sich in der Regel viel mehr Gedanken um das Haus, das Auto und natürlich das Bankkonto des Verstorbenen machen. Kaufverträge, Abonnements und ähnliche finanzielle Verpflichtungen gibt es aber nicht nur in der "realen Welt".

Juristisches Randthema

Alle Daten, die ein Mensch nach seinem Tod auf dem Computer, dem Smartphone, mobilen Datenspeichern, einer Cloud oder überhaupt im Internet hinterlässt, bezeichnet man als "digitalen Nachlass".

In der Rechtswissenschaft fristet das Thema ein Schattendasein. Weder haben sich bisher viele Juristen mit dem Thema beschäftigt, noch gibt es wegweisende Gerichtsurteile. In der Praxis sieht das anders aus: Schätzungen zufolge gehören bereits jetzt mehrere Millionen Facebook-Profile Toten. Viele große Unternehmen wie Facebook und Google bieten verschiedene Möglichkeiten im Umgang mit dem digitalen Nachlass an und auch in den Medien nimmt das Thema an Bedeutung zu.

Auch wir fragen uns: Ist eine E-Mail überhaupt vererblich? Und wenn ja: Darf man auf ein fremdes E-Mail-Postfach überhaupt zugreifen?

Unterschied zwischen Angehörigen und Erben entscheidend

Am verständlichsten lässt sich das Problem des digitalen Nachlasses am Beispiel der E-Mail erklären.

Bevor man sich den digitalen Nachlass aber genauer ansieht, muss man zunächst verstehen, welche Personen Teil des Problems sind. Natürlich gibt es zum einen den Erblasser und zum anderen die Erben. Auf der anderen Seite steht der Provider, in diesem Fall also der E-Mail-Anbieter.

Schließlich gibt es die Angehörigen. Zwischen "Erben" und "Angehörigen" besteht ein Unterschied, der nicht unwichtig ist: Angehörige sind die Personen, die zu dem Erblasser eine enge familiäre Beziehung hatten. In den meisten Fällen werden "Erben" und "Angehörige" personenidentisch sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Erblasser in seinem Testament zum Beispiel einen Freund oder Arbeitskollegen als Erben eingesetzt hat.

Die Unterscheidung zwischen Erben und Angehörigen wird relevant, wenn es um Dinge geht, die unmittelbar mit der Person des Verstorbenen verbunden sind. Zum Beispiel obliegt die Bestattung des Leichnams den Angehörigen. Die Bestattungskosten hingegen, also das Finanzielle, sind Aufgabe der Erben.

Ansprüche gegen den Provider

Was ist nun die Ausgangssituation? Eine Person ist gestorben und die Erben müssen den Nachlass regeln. Als Erbe hat man 6 Wochen für die Entscheidung, ob man das Erbe annehmen möchte. Bis dahin sollte geklärt sein, ob der Erblasser zum Beispiel noch Schulden hat. Dafür wollen die Erben Zugang zum E-Mail-Postfach, um es nach möglichen offenen Rechnungen zu durchsuchen. Ein Passwort haben sie jedoch nicht. Somit stellt sich die Frage, ob die Erben aus rechtlicher Sicht einen Anspruch gegen den Provider haben, ihnen Zugang zum Postfach zu verschaffen.

Die erbrechtlichen Regelungen

Ausgangspunkt ist das Erbrecht. Denn nur wenn das Postfach und die E-Mails vererblich sind, haben die Erben auch einen Anspruch darauf. Zentrale Norm des Erbrechts ist § 1922 BGB. Danach geht das Vermögen des Erblassers "als Ganzes" auf die Erben über. Diesen Erbvorgang nennt man deshalb auch "Gesamtrechtsnachfolge". Die Formulierung "als Ganzes" ist allerdings sehr ungenau und Juristen streiten sich schon seit Ewigkeiten darüber, was alles dazugehört. Eines ist klar: Als das Bürgerliche Gesetzbuch Ende des 19. Jahrhunderts verfasst wurde, hat niemand an die Vererblichkeit einer E-Mail gedacht!

Der Vermögensbezug als Anhaltspunkt für die Vererbbarkeit

Das heißt jedoch nicht, dass digitale Daten komplett vom Erbvorgang ausgeschlossen sind. Es hilft einen Blick darauf zu werfen, was überhaupt als vererblich und unvererblich angesehen wird. Vererblich sind nicht nur Gegenstände, also Dinge die man "anfassen" kann. Auch das Geld auf dem Bankkonto, offene Ansprüche und natürlich Schulden gehen auf die Erben über. Unvererblich sind nur solche Rechtspositionen, die einen starken Personenbezug haben: Verträge die nur der Erblasser selbst erfüllen konnte oder auch sein Persönlichkeitsrecht.

Es könnte sich daher anbieten, die E-Mails nach Vermögensbezug zu sortieren. Dann wären eine Kauf-Bestätigung von Amazon und die E-Mail-Rechnung für ein Online-Abo vererblich. Die Einladung zum Grillfest oder die berüchtigte Liebes-E-Mail einer unbekannten Person wären unvererblich. In der Theorie klingt das nach einer zufriedenstellenden Lösung. Die Erben hätten Zugriff auf alles, was für die Abwicklung des Nachlasses wichtig ist. Alles Private und mitunter Geheime bliebe unbekannt.

Aber wer entscheidet, welche E-Mail vermögensbezogen ist und welche nicht? Dafür müsste man die E-Mails zuerst lesen und dann verliertdas ganze System seinen Sinn. Darüber hinaus können E-Mails einen sehr persönlichen, gleichzeitig aber auch finanziell relevanten Inhalt haben.

Ein verständliches Beispiel: Die Frau des Verstorbenen möchte vielleicht gar nicht wissen, dass ihr Mann ein Abonnement für ein Porno-Portal abgeschlossen hat. Als Erbin muss sie aber trotzdem für die Kosten aufkommen, wenn sie das Abo nicht kündigt.

Inhalt der Mail kann für das Erbbrecht keine Rolle spielen

Den digitalen Nachlass nach seinem Inhalt zu sortieren macht also keinen Sinn. Irgendwann wird eine Rechnung im Briefkasten liegen oder eine Abbuchung auf dem Konto des Verstorbenen vermerkt sein.

Warum sollte man den digitalen Nachlass auch anders behandeln, als den "realen" Nachlass? Keiner verbietet den Erben den Zugang zur Mietwohnung des Erblassers, weil dort eventuell ein geheimes Tagebuch oder ein Stapel Liebesbriefe zu finden sein könnte. Das Tagebuch wird ebenso vererbt wie ein Schmuckstück. Es gibt keinen Grund für den digitalen Nachlass eine Ausnahme zu machen. E-Mails gehen also ohne Unterschied "als Ganzes" auf die Erben über.

Postmortales Persönlichkeitsrecht

Das Persönlichkeitsrecht des Erblassers bleibt aber nicht ganz außer Acht. Das ist der Punkt, an dem die Unterscheidung zwischen Erben und Angehörigen wichtig wird. Das Persönlichkeitsrecht selbst erlischt mit dem Tod einer Person. Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon früh entschieden, dass es ein sogenanntes "postmortales" Persönlichkeitsrecht gibt (BGH NJW 1968, 1773). Denn auch ein Toter kann noch herabgewürdigt oder erniedrigt werden. Relevant wird das vor allem bei Prominenten: Für bisher unbekannte Tagebuchaufzeichnungen und Liebesbriefe bezahlt so manches Boulevard-Magazin viel Geld. Auch der Name eines Prominenten kann noch nach seinem Tod vermarktet werden (BGH NJW 2000, 2195 - Marlene Dietrich).

Die Angehörigen haben das Recht, solche Handlungen zu verbieten. Sie nehmen das postmortale Persönlichkeitsrecht für den Erblasser war und können Verletzungen mit Unterlassungsansprüchen gerichtlich verhindern.

Das heißt im Klartext: Wenn zum Beispiel ein Arbeitskollege des Erblassers als Erbe eingesetzt ist und Zugriff auf das E-Mail-Postfach erhält, dann darf er auch die privaten Liebes-Mails lesen. Wenn er jedoch diese E-Mails an andere Arbeitskollegen weiterleitet, können die Frau oder Kinder des Verstorbenen als Angehörige gerichtlich dagegen vorgehen.

Das schränkt die Vererblichkeit des Nachlasses an sich natürlich nicht ein, beeinflusst aber den Umgang und darf daher nicht unbeachtet bleiben. Der wichtigste Anwendungsbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts im digitalen Nachlass sind Profile in sozialen Netzwerken.

Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

Bis jetzt lässt sich also zusammenfassen, dass die Erben gegen den E-Mail-Provider einen Anspruch auf Zugriff zum E-Mail-Postfach des Erblassers haben. Weiter stellt sich nun die Frage, ob dieser Anspruch überhaupt durchsetzbar ist. Der Provider könnte verpflichtet sein, keinem anderen als dem Verstorbenen Zugang zu gewähren. Schließlich muss der Provider auch Datenschutzvorschriften einhalten, sichere Kommunikationsverbindungen gewährleisten und einen entsprechenden Passwortschutz anbieten. Ein Problem könnte sich daher durch das Fernmeldegeheimnis ergeben.

Das Fernmeldegeheimnis ist in Art. 10 I GG verfassungsrechtlich verankert und schützt die Vertraulichkeit der unkörperlichen Übermittlung von Informationen im Rahmen der individuellen Kommunikation. Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat. Das Fernmeldegeheimnis soll also primär verhindern, dass staatliche Institutionen in die Kommunikation per Telefon, Handy, Chats oder auch E-Mails eingreifen.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in einer weitreichenden Entscheidung (BVerfG NJW 2011, 1201) erklärt, dass auch private Telekommunikationsunternehmen, wozu auch E-Mail-Provider gehören, an das Fernmeldegeheimnis gebunden sind. Das hat den einfachen Grund, dass sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen früher einmal vom deutschen Staat wahrgenommen wurden. Für den Nutzer macht es aber keinen Unterschied ob der Staat oder ein Privatunternehmen die Telekommunikationsdienstleistung erbringt.

Somit ist auch der E-Mail-Provider an das Fernmeldegeheimnis gebunden.

Ein Zugriff der Erben bedeutet also gleichzeitig einen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis. Das wäre jedoch unproblematisch, wenn eine entsprechende Einwilligung vorläge, die den Eingriff rechtfertigt. Tatsächlich wird im Regelfall von einer Einwilligung des Erblassers auszugehen sein. Etwas anderes gilt nur, wenn zum Beispiel im Testament ausdrücklich ein anderer Wille geregelt ist. Ohne einen solchen ausdrücklich entgegenstehenden Willen des Erblassers ist von einer Einwilligung auszugehen. Selbiges gilt schließlich auch für den Zugang zur Mietwohnung, zum Bankschließfach oder dem Briefkasten.

Einwilligung des Kommunikationspartners

Das eigentliche Problem liegt aber woanders: Zu einem Austausch von E-Mails gehören immer zwei Personen. Das Fernmeldegeheimnis schützt alle an einem Kommunikationsvorgang Beteiligten, weswegen auch die Einwilligung des Kommunikationspartners des Erblassers vorliegen muss. Da niemand der eine E-Mail verschickt, damit rechnen muss, dass der Empfänger stirbt, kann von einer Einwilligung nicht ausgegangen werden.

Abwägung der Grundrechte

Damit steht dem Anspruch der Erben auf Zugang zum E-Mail-Postfach das Fernmeldegeheimnis entgegen. Allerdings ist gemäß Art. 14 I GG auch das Erbrecht einGrundrecht. Es stehen sich also mit dem Fernmeldegeheimnis und dem Erbrecht zwei Grundrechte gegenüber. Welches Grundrecht im konkreten Fall stärker ist, muss bei Betrachtung aller Umstände durch eine Interessenabwägung ermittelt werden.

Dem Fernmeldegeheimnis gegenüber stehen die, hauptsächlich vermögenswerten, Interessen der Erben. Verträge müssen gesichtet und abgewickelt werden. Die Erben benötigen dringende Antworten auf Fragen nach offenen Verbindlichkeiten, unbekannten Online-Abonnements und Rechtsverhältnissen. Die Beantwortung dieser Fragen ist für die Erben besonders im Hinblick auf die 6-Wochen-Frist im Falle einer Erbausschlagung von höchster Wichtigkeit.

Eine vergleichbare Dringlichkeit und Bedeutsamkeit ist der Wahrung des Fernmeldegeheimnisses in Bezug auf den Kommunikationspartner grundsätzlich nicht gegeben. Im Gegenteil werden die Kommunikationspartner oftmals eben jene Geschäftspartner des Erblassers sein, über die die Erben Auskunft haben wollen. In solchen Fällen ist es gerade im Interesse der Kommunikationspartner, dass die Erben die offenen Verbindlichkeiten rechtzeitig sichten und ihnen nachkommen. Zu langes Warten kann höhere Rechnungen, Mahnungen oder sogar Klagen zur Folge haben.

Außerdem ist es im "realen" Leben nicht anders: Briefe an den Erblasser werden ohne Rücksicht auf den Absender geöffnet. Die Post bietet sogar selbst Nachsendeaufträge an, um eine bessere Abwicklung der Zusendungen zu ermöglichen.

Das sollte deutlich machen, dass das Fernmeldegeheimnis einen Zugriff der Erben auf das E-Mail-Postfach nicht verhindert. Folglich besteht ein durchsetzbarer Anspruch der Erben.

Rechtliches Ergebnis

Dieses Ergebnis lässt sich problemlos auf andere Bestandteile des digitalen Nachlasses übertragen. Vorsicht ist bloß bei den persönlichen bzw. privaten Daten des Erblassers geboten. Es versteht sich von selbst, dass zum Beispiel das Facebook-Profil eines Toten nicht von irgendeinem Erben weitergeführt oder manipuliert werden darf. Das würde das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers verletzen, womit den Angehörigen ein Unterlassungsanspruch zustünde.

Probleme wird es unter Umständen mit den jeweiligen Providern geben. Die dargestellte Lösung ist geltendes deutsches Recht. Ausländische Provider wie Google oder Facebook interessiert das allerdings nur wenig. Das Thema "digitaler Nachlass" wird in Zukunft noch erheblich an Bedeutung gewinnen. Es bleibt zu hoffen, dass sich bald ein deutsches oder europäisches Gericht mit der Frage auseinandersetzt.

Praktisches Fazit

Wie sollen Internetnutzer nun ihren digitalen Nachlass am besten regeln?

Für sicherheitsbewusste Menschen werden (digitale) Testamente, Masterpasswörter oder sogenannte "digitale Nachlassverwalter" keine Option sein. Passwörter müssen regelmäßig gewechselt und sollten niemals Dritten zur Verwahrung überlassen oder in eine Cloud geladen werden. Der sicherste Ort für Passwörter ist bei einem selbst - zu Lebzeiten und im Tod. Eine handschriftliche Liste ist nicht nur die beste Lösung um selbst einen Überblick zu behalten, sondern auch um für seinen digitalen Nachlass vorzusorgen.

Der digitale Nachlass mag für viele Menschen eine unbedeutende Nebensächlichkeit sein. Nicht jedem Menschen ist es wichtig was nach dem eigenen Tod passiert. Ob und wie Liebes-E-Mails, peinliche Fotos und zweifelhafte Online-Mitgliedschaften den eigenen Ruf postmortem beeinflussen, wird vielen Menschen egal sein. In einer Zeit in der unsere virtuelle Existenz einen Großteil unseres Lebens bestimmt ist allerdings eine ausführliche Auseinandersetzung der Erben mit dem digitalen Nachlass des Erblassers zwingend notwendig.