Warum sollte es den Lehrern anders ergehen als den Schülern?
Das OLG Köln urteilte am 03.07.2008, dass die Bewertung und Benotung von Lehrern in Internetportalen keine Persönlichkeitsverletzung der betroffenen Lehrer darstellen würde, sofern keine Schmähkritik vorläge.
Die Richter sahen in den sachlichen Bewertungen keine Diffamierungen. Selbst emotionale Äußerungen wie "cool und witzig, menschlich, beliebt und vorbildliches Auftreten" seien vom Schutz der Meinungsfreiheit gedeckt.
Dies bedeutet freilich keinen Freifahrtschein für die Schüler im Hinblick auf die Zulässigkeit von Äußerungen über ihre Lehrer, da das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung seine Schranke in den allgemeinen Gesetzen findet.
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