OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnr. (bis 2,99 €/Min )im Impressum rechtswidrig

OLG Frankfurt a.M.: Kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnr. (bis 2,99 €/Min )im Impressum rechtswidrig
29.10.2014254 Mal gelesen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 02.10.2014 (Az.: 6 U 219/13) entschieden, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer im Impressum einer Webseite, bei der Kosten von bis zu 2,99 € pro Minute anfallen, rechtswidrig ist.

In dem Rechtsstreit stritten sich die Parteien, die beide jeweils einen Internetversandhandel betreiben, darüber, dass die Beklagte in ihrem Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer angegeben hat. Danach sollten für einen Anruf bei der im Impressum genannten Telefonnummer Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen.

Die Beklagte wurde von der Vorinstanz, dem Landgericht Frankfurt am Main, dazu verurteilt es zu unterlassen die kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer in ihrem Impressum zu verwenden. Dagegen hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz an.

Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Höhe der Telefongebühren von bis 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz dazu geeignet ist, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme "abzuschrecken". Die Höhe der Kosten einer telefonischen Rückfrage stelle eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher dar und könne diese unter Umständen von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten. Nach Ansicht der Richter verschaffe sich die Beklagte hierdurch eine Kostenersparnis gegenüber Mitbewerbern. Ebenso handele es sich bei den Verbindungskosten für die Beklagte auch um eine Neben-Einnahmequelle. Diese Umstände seien nicht den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG (Telemediengesetz) nicht zu vereinbaren.

Nach § 5 TMG hat der Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Diese Anforderungen seien nach Ansicht der Richter vorliegend nicht erfüllt.

 

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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