Abmahnschreiben der Rechtsanwälte Simon und Partner im Auftrag der Licence Keeper AG einseitig zu Gunsten der Abmahner formuliert; Widerspruch zu OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07

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30.07.20091052 Mal gelesen

Die von der Kanzlei Simon und Partner Rechtsanwälte aus Wiesbaden formulierte Abmahnschreiben sind äußerst einseitig und sollen - wen verwundert`s - Angst und Schrecken bei den Abgemahnten verbreiten. Die Rechtslage ist allerdings nicht so eindeutig, wie dies die Abmahner zu vermitteln versuchen.

Zunächst einmal ist es interessant, dass die Kanzlei das Amtsgericht Tübingen! anführt mit dem Hinweis, dass dieses einem vergleichbaren Fall eine Hausdurchsuchung angeordnet hätte (das Aktenzeichen datiert aus dem Jahre 2007). Das ist jedoch nicht die Regel. In unserer Kanzlei mehren sich die Fälle in denen die zuständigen Gerichte beabsichtigte Hausdurchsuchungen der Staatsanwaltschaften per Beschluss untersagen mit der Begründung, dass der Eingriff in die Rechte der Bürger in keinem Verhältnis zu den angeblichen Taten steht.

Ebenso wenig hat das Bundesverfassungsgericht "dem hier praktizierten Verfahre zur Ermittluung der Daten seinen Segen gegeben. Eine abschließende Entscheidung steht diesbezüglich noch aus.

Die Ausführungen zur Haftung sind nur unvollständig wiedergegeben. Der Anschlussinhaber haftet nicht ohne weiteres für Verstöße die über den jeweiligen Anschluss begangen wurde. So hat das Oberlandesgericht in Frankfurt aktuell entschieden, dass ein Anschlussinhaber nicht ständig überwachen muss, ob mögliche Rechtsverletzungen über den Anschluss begangen werden, wenn dafür keine konkreten Anhaltspunkte bestehen. Dies gilt ebenso für das Verhältnis des Anschlussinhabers zu seinen Kindern, OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07.

Insoweit kann man die zitierte Rechtsprechung bereits jetzt als veraltet betrachten.

Rechtsanwalt K.Gulden, LL.M. (Medienrecht)
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