Datenschutz: Unzulässigkeit des Scannens und Speichern von Personalausweisen

Datenschutz: Unzulässigkeit des Scannens und Speichern von Personalausweisen
25.08.2014393 Mal gelesen
Personalausweise fassen die wichtigsten personenbezogenen Daten eines Menschen zusammen. Diese Daten wie Anschrift, Größe, Geburtsdatum etc. genießen einen besonderen Schutz. In manchen Unternehmen ist es nicht unüblich, Personalausweise entweder zu kopieren oder zu scannen und zu speichern.

Personalausweise fassen die wichtigsten personenbezogenen Daten eines Menschen zusammen. Diese Daten wie Anschrift, Größe, Geburtsdatum etc. genießen einen besonderen Schutz. In manchen Unternehmen ist es nicht unüblich, Personalausweise entweder zu kopieren oder zu scannen und zu speichern. Beispielsweise beim Verleih von PKW. Aber auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses kommt es vor, dass Personalausweisdaten erhoben werden.

Das VG Hannover hatte sich jüngst mit der Thematik zu befassen und hat die Grenzen im Umgang mit Personalausweisdaten deutlich enger gezogen. Der Entscheidung zu Grunde lag eine Klage eines Unternehmen, dass Logistikdienstleistungen für die Automobilbranche erbringt. Auf ihrem Betriebsgelände lagern tausende Kraftfahrzeuge, die meist von Fahrern von Speditionen abgeholt werden. Zur Kontrolle hatte das Unternehmen die Personalausweise der Fahrer gescannt und die Scans gespeichert. Diese wurden meist erst bei Bestätigung der erfolgreichen Auslieferung der Fahrzeuge gelöscht. Dieses Vorgehen wurde dem Unternehmen per Bescheid untersagt.

Die hiergegen gerichtete Klage des Unternehmens vor dem VG Hannover blieb erfolglos. Rechtsgrundlage für die Untersagung bildete § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG. Das Scannen und Speichern von Personalausweisen verstößt nach Auffassung des VG Hannover gegen § 20 Abs. 2 Personalausweisgesetz (PAuswG). Danach ist es verboten, den Personalausweis zur automatisierten Speicherung personenbezogener Daten zu verwenden. Auch im Scannen von Personalausweisen liege eine automatisierte Speicherung. Dies ergebe sich schon aus der Gesetzesbegründung, wonach auch die optoelektronische Erfassung von Ausweisdaten ausgeschlossen sein soll. Dieser schwerwiegende Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen habe zur Folge, dass der auf § 38 Abs. 5 S. 2 BDSG gestützte Bescheid rechtmäßig sei. 

Ob die Entscheidung des VG Hannover in der Form von anderen Gerichten geteilt wird, erscheint durchaus zweifelhaft. Problematisch erscheint, dass die einseitige Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung - konsequent weitergedacht - auch dazuführen müsste, dass das einfache Fotokopieren eines Personalausweises nicht mehr zulässig ist, denn auch dieses wird dort ausdrücklich als ausgeschlossen bezeichnet. Insofern bestehen allerdings Zweifel, ob ein solches Verbot verfassungskonform ist. Trotzdem muss die Praxis sich darauf einstellen, dass die Datenschutzbehörden verstärkt jedenfalls das Einscannen von Personalausweisen unterbinden werden. Auch ist Vorsicht beim Kopieren von Personalausweisen geboten Dies betrifft insbesondere Arbeitgeber, die sich vor der Ausgabe eines Dienstfahrzeug, eine Kopie des Personalausweises des Mitarbeiters fertigen.

Rechtsanwalt Dr. Christian Velten, Gießen