OLG Düsseldorf: Internetseite mit Produktwerbung ohne Bestellmöglichkeit unterliegt Impressumspflicht

OLG Düsseldorf: Internetseite mit Produktwerbung ohne Bestellmöglichkeit unterliegt Impressumspflicht
21.08.2014449 Mal gelesen
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.12.2012, Az.: I-20 U 147/11 entschieden, dass auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit auf einer Internetseite die Impressumpflicht des § 5 TMG auslöst.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte bot auf der Fahrzeug-Restwertbörse car.tv einen Unfall-PKW an. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen  von car.tv ist in dem bloßen Einstellen der Fahrzeuge kein bindendes Verkaufsangebot zu sehen. Der Kläger war der Ansicht, die Beklagte habe die gesetzliche Impressumspflicht nach § 5 TMG verletzt, da sie keinerlei Angaben hierzu gemacht habe. Die Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, die Impressumpflicht des § 5 TMG gelte lediglich für den Anbieter selbst, also car.tv. Sie selbst unterliege der gesetzlichen Impressumspflicht nicht.

Das OLG Düsseldorf bestätigte im Berufungsverfahren die Auffassung des Landgerichts Düsseldorf. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten gegen die Marktverhaltensregelung des § 5 TMG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Hierzu aus dem Urteil: "Die Beklagte ist entgegen ihrer Ansicht Adressatin der genannten Norm. Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Wie der Senats bereits in seiner vom Landgericht zitierten Entscheidung (Urteil vom 18.12.2007, I-20 U 17/07, MMR 2008, 682 m.w.N.) im Einzelnen dargelegt hat, ist auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst anzusehen. Des Weiteren ist es unerheblich, wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an, sofern er über den Inhalt und das Bereithalten des Dienstes bestimmen kann. Dass geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals für ihre Unterseite impressumpflichtig sind, obwohl sie den "übergeordneten" Teledienst nicht betreiben, ist allgemein anerkannt. Auf die diesbezügliche Rechtsprechung zu eBay wird verwiesen (z.B. OLG Frankfurt GRUR-RR 2009, 315). Nach diesen Grundsätzen ist auch die Beklagte ein Diensteanbieter. Sie stellt geschäftliche Informationen, nämlich Einzelheiten ein zu verkaufendes Fahrzeug betreffend, auf dem Internetportal von car.TV zur Verfügung und hält damit diesen Teil des Telemediums zur Nutzung bereit. Dass es ihr dabei ohne weiteres möglich ist, auch die Impressumsdaten anzugeben, ist unstreitig."

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