Internetauktionshäuser haften für gefälschte Ware

Internet, IT und Telekommunikation
30.05.20081124 Mal gelesen

Wird auf einer Internetplattform im gewerblichen Ausmaß gefälschte Ware vertrieben, muss deren Betreiber das betreffende Angebot sofort sperren und sicherstellen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt.

 Auch wenn der Betreiber eines Internetauktionshauses nicht selbst die gefälschte Ware anbietet, haftet er als Störer, weil er deren Vertrieb ermöglicht hat.
 
Der BGH hat darauf hingewiesen, dass keine unzumutbaren Prüfpflichten bestehen, allerdings müssen alle technisch möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, damit Plagiate gar nicht erst im Internet angeboten werden können.
 

Damit hat der BGH seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (BGH, Urt. v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236 - Internetversteigerung I) bestätigt.

 (BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05 - Internet-Versteigerung III)
 

©  RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com