Erste Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Widerrufsbelehrungen

Erste Abmahnungen wegen fehlender oder falscher Widerrufsbelehrungen
19.06.2014677 Mal gelesen
Es ging – wie erwartet – ziemlich schnell mit den Abmahnungen nach der Umsetzung der neuen Verbraucherrichtlinie. Es liegen die ersten Abmahnungen in Bezug auf das neue Widerrufsrecht vor, das seit Mitte Juni gilt. Rechtsanwalt Wrase erklärt, um was es bei diesen Abmahnungen geht.

Innerhalb der ersten Abmahnungen nach Umsetzung der neuen verbraucherrichtlinie wird bemängelt, dass nicht die neue Widerrufsbelehrung innerhalb eines Onlineshops ausgewiesen wird. Rechtsanwalt Björn Wrase hatte bereits mehrfach darüber berichtet, dass die alte Widerrufsbelehrung zum 13.6.2014 durch seit jeher geltende Musterwiderrufsbelehrung ersetzt werden muss.

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Eine Vielzahl der unzähligen Onlineshops hat diese gesetzliche Änderung allerdings offensichtlich verschlafen. Nach eigenen Recherchen weise sehr viele Onlineshops aktuell noch die alte Widerrufsbelehrung aus. Zum 13.6.2014 hat dieses Formular allerdings keine Wirksamkeit mehr. Die Musterwiderrufsbelehrung 2014 ist grundlegend anders gestaltet.

Im Rahmen der ausgesprochenen Abmahnung wird sowohl die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung als auch die Zahlung der entstandenen Rechtsverfolgungskosten gefordert.

Gerade im Hinblick auf die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung, die ein Vertragsstrafeversprechen enthalten muss, sollte rechtskundiger Rat eingeholt werden. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass durch die Abgabe unqualifizierter Unterlassungserklärungen eine Hohe Gefahr besteht, dass wiederholte Verstöße erfolgen. Kommt es zu wiederholten Verstößen, sieht sich der Onlineshopbetreiber immensen Kostenforderungen von bis zu 5.000,00 Euro gegenüber. Um ein derartiges Risiko zu vermeiden, sollte die Unterlassungserklärung auf das notwendigste beschränkt werden. Zugleich muss - um einen Wiederholungsfall zu vermeiden - innerhalb des Onlineshops und auch hinsichtlich anderer Verkaufsaktivitäten ausschließlich die neue Widerrufsbelehrung ausgewiesen werden.

Innerhalb der Abmahnung Widerrufsrecht wird darüber hinaus die Erstattung von Rechtsanwaltskosten gefordert, die nach einem Gegenstandswert von 5.000,00 Euro berechnet werden und sich konkret auf einen Betrag von 413,90 Euro belaufen. An der Höhe dieser Kosten kann wohl nichts ausgerichtet werden. Nach hiesigem Dafürhalten sind die Kosten in dieser Höhe angemessen und demnach gerechtfertigt. Grundsätzlich kann allerdings unabhängig davon in nahezu jedem Fall eine Minderung erzielt werden. Demnach sollte es auch in der vorliegenden Abmahnung Widerrufsrecht möglich sein.

Rechtsanwalt Wrase: "Letztendlich kann nur nochmals dringend dazu geraten werden, die Widerrufsbelehrung an die seit dem 13.6.2014 geltende Gesetzeslage anzupassen. Nur dadurch kann Abmahnungen entgegengewirkt werden."

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