orliegend sah eine Klausel des Mobilfunkanbieters mobilcom-debitel GmbH vor, dass der Kunde bei Vertragsende ein Pfand mit der Endabrechnung in Rechnung gestellt wird, wenn er die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen an Talkline zurück sendet. Die Rücksendung soll dabei auf Kosten des Kunden erfolgen. In der Praxis bedeutete das, dass der Kunde bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der SIM-Karte ein Pfand in Höhe von fast 10 Euro zahlen sollte. Hiergegen wendete sich die Verbraucherzentrale Bundesverband und verklagte schließlich den Anbieter.
Durch SIM-Karten Pfand werden Verbraucher unangemessen benachteiligt
Das Landgericht Kiel entschied mit Teilurteil vom 14.05.2014 (Az. 4 O 95/13), dass der Mobilfunkanbieter kein SIM-Karten Pfand bei späterer Rückgabe erheben darf. Diese Klausel im Mobilfunkvertrag ist unzulässig, weil der Verbraucher dadurch unangemessenen benachteiligt wird im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.
Durch Rücksendung der SIM-Karte wird kein Missbrauch verhindert
Der Anbieter kann hier kein anerkennenswertes Interesse an der Rückerlangung einer deaktivierten SIM-Karte. Durch die Rückgabe würde insbesondere kein Missbrauch verhindert. Genau das Gegenteil ist nach Ansicht der Richter zu befürchten. Denn gerade bei der vom Mobilfunkanbieter verlangten Rücksendung mit der Post kann die SIM-Karte in die Hände von unbefugten Dritten gelangen.
Auch andere Gerichte halten SIM-Karten Pfand für unzulässig
Die Entscheidung des Landgerichtes Kiel steht mit der bislang ergangenen Rechtsprechung im Einklang. Das OLG Schleswig-Holstein hatte bereits mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 2 U 12/11) bei einer ähnlich formulierten Klausel desselben Anbieters entschieden, dass die Erhebung von einem SIM-Karten Pfand unzulässig ist. Ebenso sah dies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem Fall, wo ein Anbieter bei nicht erfolgter Rückgabe einer gesperrten SIM-Karte im einwandfreien Zustand ein Pfand erhob (Urteil vom 09.01.2014 - 1 U 26/13). Anbieter sollten daher von einem SIM-Karten Pfand in ihren AGB Abstand nehmen.
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