Einige Unternehmen sind in Zeiten der social media-Plattformen dazu übergegangen, statt mit ihren Kunden in einen echten Dialog zu treten, lieber einfach Facebook Fans einzukaufen. Dies erweckt den Eindruck, dass die eigene Facebook Seite viele Fans/Freunde hat, oder aber der eigene Twitter Account viele Follower besitzt. So wird Relevanz suggeriert. Diese Vorgehensweise mag auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht problematisch sein, allerdings soll es in diesem Blogbeitrag darum gehen, wie Aussagen über gekaufte Facebook Fans zu rechtlichen Konsequenzen für den Behauptenden führen können - es wird sich maßgeblich um das Recht auf freie Meinungsäußerung drehen.
Einfach aufzudecken
Wer bei Facebook oder Twitter gegen Entgelt eine Fanschaft oder Followerschaft kauft, mag sich zwar für schlau halten, allerdings gibt es im Internet zahlreiche Möglichkeiten, genau dieses Vorgehen aufzudecken. Beispielsweise kann bei Youtube eingesehen werden, aus welchen Ländern die viewer eigentlich kommen, und so mag es merkwürdig anmuten, wenn ein Video, das ausschließlich auf deutsch hochgeladen wurde, zehntausende Zuschauer aus Südamerika aufweist. Selbige Funktion kann nahezu bei allen social media-Netzwerken aufgerufen werden. Außerdem kann bei Facebook die Fanentwicklung angezeigt werden, und schon erscheint es merkwürdig, wenn ein Unternehmen seit 6 Monaten erfolglos eine Facebookseite betreibt, und urplötzlich, also über Nacht einen Fanzuwachs von 10.000 erfährt, ohne dass dies durch eine PR-Aktion oder ähnliches erklärbar wäre.
Aussage "Facebook Fans nur gekauft!"
In einem uns bekannten rechtlichen Fall, der auch gerichtlich entschieden wurde, hatte ein User auf einer Facebookseite eines Unternehmens behauptet, dass die Fans nur gekauft seien. Nun ging das Unternehmen gegen diese Behauptung rechtlich vor und klagte auf Unterlassung der Aussage. Grundsätzlich gilt in Deutschland das grundgesetzlich garantierte Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies bedeutet, dass Meinungen überall kundgetan werden dürfen, ohne rechtliche Sanktionen fürchten zu müssen. Auch im Internet besteht dieses Recht, und jeder User einer social-media-Plattform darf es sich zu Nutzen machen. Grenzen dieses Rechts sind aber dort erreicht, wo das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen deutlich dem Interesse auf freie Meinungsäußerung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist, die Aussage also nur noch der Herabsetzung des Gemeinten dient, nicht mehr dem sachlichen Dialog.
Auf Facebook und Twitter aufpassen
Wer also bei Twitter oder Facebook behauptet, die Fans/Follower seien nur gekauft, wird sich wundern. Denn das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt zwar Meinungen ab, nicht aber unbedingt jede Tatsachenbehauptung. Der Unterschied liegt im wertenden Element: eine Meinung wertet einen Umstand, eine Tatsachenbehauptung stellt diesen überhaupt erst auf.
Der User, der die Aussage "Facebook Fans nur gekauft!" tätigte, wollte damit sicher keine Wertung vornehmen, sondern behauptete eine Tatsache. Diese Aussage lässt sich nämlich - anders als ein Werturteil - objektiv überprüfen. Anders läge der Fall, wenn der User gemeint hätte, dass er das Profilfoto des Unternehmens hässlich fände. Dies wäre unstreitig ein Werturteil, das sich nicht objektiv überprüfen lässt, da letztlich der Geschmack entscheidet.
Einstweilige Verfügung
Das Unternehmen erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den User, der die Behauptung des Fankaufens aufstellte. Diese Aussage war nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. Es lässt sich also festhalten, dass auf Twitter und Facebook zwar frei gesprochen werden darf, dies aber dort Grenzen findet, wo einfach Tatsachen behauptet werden. Werturteile dürfen weiterhin problemlos geäußert werden, solange diese nicht in Schmähkritik ausarten.