EuGH - Urteil vom 13.02.2014 (Aktenzeichen C-466/12 / Svensson/Retriever Sverige AB)
Der Europäische Gerichtshof stellte in diesem Urteil fest, dass die Richtlinie 2001/29/EG dahingehend auszulegen sei, dass das sogenannte "framing" nicht als öffentliche Wiedergabe gewertet werden könne. Dies war noch kürzlich sehr strittig. Der EuGH lässt die Einordnung des "framings" als öffentliche Wiedergabe an dem Merkmal der Veröffentlichung scheitern.
OLG Köln - Urteil vom 13.12.2013 (Aktenzeichen 6 U 114/13)
In diesem Urteil wurde die Zitiermöglichkeit des Urheberrechtsgesetzes gem. § 51 UrhG angesprochen. Ein Zitat muss stets als Beleg oder zwecks Erörterung angeführt werden, es darf nicht nur einfach der Allgemeinheit zur Kenntnis gebracht werden. Die Schranke des Urheberrechts greift also nicht, wenn das Zitat einfach ohne Weiteres angeführt wird.
LG Köln - Urteil vom 30.01.2014 (Aktenzeichen 14 O 427/13)
In einem Lichtbild muss gem. § 13 UrhG der Urheber benannt werden. Es reicht daher nicht, wenn der Urheber auf einer Website genannt wird, auf der das Bild auftaucht, viel mehr muss das Bild selbst mit dem Urheber verbunden werden. Hierbei ist es interessant zu wissen, dass der Urheber auch in den sogenannten Metadaten des Bildes genannt werden kann - so bleibt das Bild zumindest optisch unbeeinträchtigt.
LG Dortmund - Beschluss vom 06.02.2014 (Aktenzeichen 5 O 107/14)
Das Gericht hatte in diesem Beschluss (Einzelfall!) festgestellt, dass ein Internetprofil bei XING nicht ohne Impressum genutzt werden darf. Allerdings ist nach wie vor stark umstritten, ob bei XING überhaupt eine Geschäftstätigkeit im Sinne des UWG vorliegt, nur weil ein Profil geführt wird. Allerdings ist aufgrund der akuten Abmahngefahr momentan dringend dazu zu raten, ein Impressum auch auf dem eigenen XING Profil einzurichten! Der Aufwand ist minimal, die Abmahngefahr hingegen sehr groß.
LG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2013 (Aktenzeichen 2a O 42/13)
Hier wurde durch das Gericht entschieden, dass derjenige, der unberechtigterweise markenrechtlich abgemahnt wurde, einen Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Verteidigungskusten hat. Es sei Pflicht des Abmahnenden, genügend Informationen einzuholen um sicherzustellen, dass der "Richtige" mit der Abmahnung betroffen wird.