Cloud Computing und Abgabenordnung - Teil 2

Cloud Computing und Abgabenordnung - Teil 2
13.05.2014413 Mal gelesen
Wie schon im ersten Teil dargelegt, kann es beim Cloud Computing zu datenschutzrechtlichen Problemen kommen. Aber auch andere Rechtsgebiete sind betroffen: beispielsweise sollte man die Abgabenordnung im Auge behalten.

In Teil 1 unserer Reihe zum Cloud Computing und der Abgabenordnung haben wir aufgezeigt, dass die Abgabenordnung in diesen Fällen der ausgelagerten IT-Infrastruktur Beachtung finden sollte.

Gemäß des relativ neuen § 146 Abs. 2a AO ist es regelmäßig möglich, im EU-Ausland steuerrechtlich relevante Daten zu speichern und zu nutzen. Was aber geschieht, wenn der Cloud Computing-Diensteanbieter seinen Sitz gänzlich außerhalb der EU hat?

Hier kommt § 148 AO ins Spiel

Diese Vorschrift sieht vor, dass die Finanzbehörde für Einzelfälle eine Erleichterung bewilligen kann - dies aber nur, wenn die Einhaltung der Buchführungspflichte, Aufzeichnungspflichten und Aufbewahrungspflichten eine besondere Härte mit sich bringt.

Hier geht es also einerseits um "Einzelfälle" und dann noch um solche, in denen eine "Härte" vorliegt.

Probleme im EU-Ausland

Der Gesetzgeber sieht scheinbar die Gefahr, dass der Zugriff der Finanzbehörde im EU-Ausland erheblich geringer ausfallen könne als im EU-Raum selbst. Hier muss also sichergestellt sein, dass die vertraglichen Absprachen zwischen Nutzer und Cloud-Anbieter ausreichend Zugriff ermöglichen, um den deutschen Bestimmungen Rechnung zu tragen.