Cloud Computing und Abgabenordnung - Teil 1

Cloud Computing und Abgabenordnung - Teil 1
12.05.2014495 Mal gelesen
Meist wird nämlich übersehen, dass das Speichern und Nutzen von Daten andernorts durch die Cloud auch rechtskonform im Sinne der Abgabenordnung betrieben werden muss. Die Abgabenordnung sieht hierzu vor, dass steuerlich relevante Aufzeichnungen stets im Inland zu führen und aufzubewahren sind.

Der Vorteil des Cloud-Computings im Bereich elektronischer/digitaler Archivierung liegt auf der Hand: Daten und Dokumente sollen nicht mehr lokal im eigenen Rechenzentrum, sondern extern gespeichert und genutzt werden. So entfallen die Kosten für eine eigene IT-Infrastruktur, und die heutigen Cloud-Anbieter leisten auch einiges mehr zu hinnehmbaren Preisen. Allerdings besteht Sorge darüber, dass und ob die Anbieter solcher Cloud-Computing-Dienste auch das deutsche Datenschutzrecht ausreichend beachten.

Nebenschauplatz Abgabenordnung

Daneben gibt es aber auch andere rechtliche Schauplätze, die durch das Cloud Computing tangiert werden. Meist wird nämlich übersehen, dass das Speichern und Nutzen von Daten andernorts durch die Cloud auch rechtskonform  im Sinne der Abgabenordnung betrieben werden muss. Die Abgabenordnung sieht hierzu vor, dass steuerlich relevante Aufzeichnungen stets im Inland zu führen und aufzubewahren sind, vgl. § 146 Abs. 2 Satz 1 AO (Abgabenordnung).

Insbesondere § 146 Abs. 2 Satz 1 AO beachten

Der § 146 Abs. 2 Satz 1 AO schreibt vor: "Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren." Dies kann also für "Cloud"-Dienste, die steuerrechtlich relevante Daten aus Deutschland im EU-Ausland speichern problematisch werden. Allerdings kann gem. § 146 Abs. 2a Satz 1 AO die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, "dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden könne." Hierdurch ist es also grundsätzlich nicht unmöglich, im EU-Ausland Daten in der "Cloud" zu archivieren und zu nutzen. Allerdings müssen laut Abgabenverordnung vier Voraussetzungen erfüllt sein, um die Bewilligung zu erhalten: zunächst muss der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen. Weiter muss der Steuerpflichtige auch seinen Pflichten aus den §§ 90, 93, 97 bis147 und 200 Abs. 1 und 2 AO ordnungsgemäß nachgekommen sein. Interessant ist die Forderung der Abgabenordnung, dass der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO in vollem Umfang Datenzugriff ermöglicht werden muss. Als letzte Voraussetzung nennt der § 146 Abs. 2a Satz 1 AO, dass die Besteuerung insgesamt durch das "Cloud Computing" nicht beeinträchtigt werden darf.

Cloud Computing im EU-Ausland und Abgabenordnung?

Inwieweit es Anbietern von "Cloud"-Diensten möglich sein wird, der zuständigen Finanzbehörde Datenzugriff auf eine "Cloud" im EU-Ausland zu gewähren, wird sich zeigen. Ob und inwieweit steuerrechtlich relevante Daten auch außerhalb des EU-Raums im Sinne der Abgabenordnung speicherbar und nutzbar sind, erfahren Sie im nächsten Teil bei uns.

Falls Sie Fragen zum Thema Cloud Computing haben, können Sie uns jederzeit unter 0800 / 100 41 04 erreichen oder unseren Live-Chat unter www.recht-freundlich.de nutzen.