Auskunftsanspruch der Musik-, Film- und sonstiger Unterhaltungsindustrie gegenüber Providern: Neues Gesetz lässt viele Fragen offen

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20091129 Mal gelesen

Das neue Gesetz zum Schutz des geistigen Eigentums,  welches im Sommer in Kraft treten  wird, wirft schon jetzt viele Unklarheiten auf, da etliche Formulierungen erheblichen Interpretationsspielraum eröffnen.

Oftmals ist zu lesen, dass sich durch das Gesetz die Stellung insb. der Musikindustrie verbessern würde, da dieser künftig per Gesetz ein eigener zivilrechtlicher Auskunftsanspruch eingeräumt werden soll.

Dies erscheint m.E. nur auf den ersten Blick richtig, da das Gesetz der Industrie einige Hürden in den Weg stellt, die zur Erlangung des Anspruchs zunächst überwunden werden müssen.

Erforderlich ist in jedem Fall eine Verletzungshandlung gewerblichen Ausmaßes.

Wann eine solche vorliegen soll, müssen die Gerichte entscheiden. Ebenso verlangt das Gesetz eine offensichtliche Rechtsverletzung. Auch dies müsste gerichtlich entschieden werden.

Selbst wenn diese Voraussetzungen vorliegen kann nach dem Entwurf die Inanspruchnahme des zur Auskunft Verpflichteten im Einzelfall unverhältnismäßig sein.

Die Kosten für die richterliche Anordnung trägt dabei nach dem Gesetzesentwurf der Verletzte, also die Musikindustrie. Dies könnte das Ende der sog. "win and win" Geschäfte sein, die die antipiracy Firmen mit den entsprechenden Abmahnkanzleien praktizieren, da es schwerlich vorstellbar erscheint, dass eine Limited in den Abmahnfällen in Vorleistung tritt und dabei das Prozessrisiko trägt.

Folglich wird die Industrie vermutlich auch weiterhin versuchen, die entsprechenden Auskünfte über die Staatsanwaltschaften zu erlangen, sofern ihnen der zivilrechtliche Auskunftsanspruch versagt wird. Fraglich ist allein, ob sie damit auch ihr Ziel erreichen werden.

 
 
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