EuGH, Urteil v. 13.02.2014 - C-466/12
Inhaber einer Website dürfen auf dieser ohne Einverständnis des Urhebers Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Werke platzieren, die auf einer anderen Seite frei verfügbar sind. Nach der Entscheidung des EuGH in Luxemburg soll das auch dann gelten, wenn die User beim Anklicken des Links den Eindruck haben, dass das anzuzeigende Werk auf der Seite mit dem Link erscheint.
Auf der Website der schwedischen Firma Retriever Sverige fanden sich Hyperlinks zu frei zugänglichen Presseartikeln auf der Internetseite der Zeitung Göteborgs-Posten. Eine Erlaubnis zur Schaltung der Links hatte Retriever Sverige von der Journalisten, die die Artikel verfasst hatten, allerdings nicht. Daher klagten die Journalisten gegen die schwedische Firma vor dem zuständigen schwedischen Gericht, das die Klage abwies. Die 2. Instanz legte die Sache dem EuGH vor und wollte wissen, ob die Linkschaltung eines anderen (nicht des Urhebers) auf dessen Internetseite eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) darstellt.
Art.3 Abs. 1 lautet: "Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten."
Bei Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe hätte die Beklagte also gegen das europäische Recht verstoßen. Der EuGH bejahte das Merkmal der Wiedergabe. Eine solche liege mit dem Zugänglichmachen der Werke für die Öffentlichkeit durch die Links auf der Seite der Beklagten vor. Die potentiellen User der Internetseite können nach Ansicht des Gerichts als Öffentlichkeit angesehen werden.
Allerdings müsse sich die Wiedergabe an ein "neues Publikum" richten, um urheberrechtlichen Schutz genießen zu dürfen. Damit meint der EuGH ein Publikum, das die Urheber bei der ursprünglichen Erlaubnis der Wiedergabe nicht erfassen wollten. Aber genau die User, die sich für die Links auf der Seite der Beklagten interessiert haben, seien als Teil derjenigen Öffentlichkeit anzusehen, die die Kläger erfassen wollten. Ein neues Publikum stellten die User folglich nicht dar.
Dabei spiele der (mögliche) Eindruck der User, die Werke würden auf der Website der Beklagten angezeigt, keine Rolle. Das wäre anders gewesen, wenn die Betreiber der Seite mit den Presseartikeln den Zugang mit entsprechenden Maßnahmen hätten verhindern wollen, die Hyperlinks diese Maßnahmen aber umgangen hätten. Denn dann hätten die Kläger den Zugang auf "ihre" Leser beschränken wollen. Da dies im vorliegenden Fall jedoch nicht so ist, war das Verweisen mittels Links auf die Presseartikel der Kläger zulässig.