Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014

Die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie ab dem 13.06.2014
02.04.2014535 Mal gelesen
Das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie tritt am 13. Juni 2014 in Kraft und wird für den Online-Handel einiges an Änderungen mit sich bringen. Beispielsweise wird es eine einheitliche Widerrufsfrist geben.

Zudem werden die Rücksendekosten den Verbrauchern auferlegt. Diese beiden bekannten Punkte stellen aber nur einen kleinen Teil der in Kraft tretenden Neuerungen dar.

Durch Angleichung der Rechtsvorschriften der gesamten EU soll eine vollständige Harmonisierung erreicht werden und damit zu mehr Rechtssicherheit beim grenzüberschreitenden Handel beitragen. Zu diesem Zweck wurde in Deutschland das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet, welches am 13. Juni 2014 in Kraft tritt.

Die in dem Gesetz enthaltenen Neuregelungen gelten ab dem 13.06.2014. Allen Online-Händlern sollte bewusst sein, dass es keine Übergangsfrist gibt, so dass in der Nacht vom 12. auf den 13.06.2014 die Online Shops entsprechend angepasst werden müssen. Gerade in Bezug auf die Widerrufsbelehrung dürfte dies eine große Herausforderung werden, da die konkrete Formulierung künftig von der Anzahl und Verfügbarkeit der Waren in Abhängigkeit des Lieferzeitpunktes abhängig sein wird.

Keine Vorauswahl von kostenpflichtigen Nebenleistungen

Zukünftig sind Vereinbarungen über kostenpflichtige Zusatzleistungen ausdrücklich getroffen werden. Für eine wirksam vereinbarte Zusatzleistung darf der Unternehmer diese nicht durch eine bereits angekreuzte Checkbox herbeiführen. Vielmehr ist erforderlich, dass der Kunde dieses Häkchen aktiv selbst setzt. Sollten Online-Händler also kostenpflichtige Zusatzleistungen im Rahmen des Bestellvorgangs mit anbieten, so sind entsprechende technische Änderungen an dem Shop vorzunehmen.

Sinn und Zwecks ist, dass der Verbraucher davor geschützt wird, sich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als tatsächlich gewollt ist.

Grenzen der Vereinbarung von Entgelten für Zahlungsarten

Verlangt der Online-Händler zukünftig für einzelne Zahlungsarten, wie beispielsweise PayPal, besondere Gebühren, so sind diese nur in der Höhe geltend zu machen und auszuweisen, wie sie beim Unternehmer tatsächlich anfallen. Die Erhebung einer Gebühr ist darüber hinaus nur zulässig, sofern dem Verbraucher eine zusätzliche gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird.

Zudem sind die zusätzlich anfallenden Gebühren sowohl unter den Zahlungs- und Versandbedingungen als auch innerhalb des Bestellvorgangs und auf der Bestellübersichtsseite durch einen deutlichen Hinweis zu kennzeichnen.

Informationspflichten

In dem künftig geltenden Katalog der Informationspflichten nach Artikel 246a § 1 Satz 1 EGBGB n.F. sind insbesondere Informationspflichten bezüglich

-       gesetzlichen Mängelhaftungsrechte

-       Garantien und Kundendienstleistungen,

-       Verhaltenskodizes

-       Funktionsweise digitaler Inhalte sowie deren wesentlichen Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität mit Hard- und Software

neu geregelt.

Das Widerrufsrecht

Ab dem 13.06.2014 wird es kein gesetzliches Rückgaberecht mehr geben. Es existiert künftig nur noch ein europaweit einheitliches Widerrufsrecht. Die weiteren Einzelheiten über die Veränderungen im Rahmen der Widerrufsbelehrung werden getrennt von diesem Artikel behandelt.