Kündigung frühestens 2039
Kann eine solche Dauer noch zulässig sein? Nein, meinten die Richter (Urteil vom 29.11.2013, Az.: 08 O 897/13).
Die Parteien, die beklagte "eins energie in sachsen GmbH" und der Eigentümer als Verbraucher, hatten konkret vereinbart, dass eine Kündigung der Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten erst zum 31.12.2039 möglich ist. Erfolgt dann keine Kündigung, wäre eine solche erst nach weiteren fünf Jahren möglich.
Keine Pflichten des Netzbetreibers
Eine solche Klausel verstößt nach Ansicht des LG in mehrerer Hinsicht gegen § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Kunden unangemessen benachteiligt.
Zum einen wurde in einer umfassenden Vertragswürdigung festgestellt, dass der Vertrag dem Eigentümer keinerlei Rechte einräumt, sondern nur Pflichten auferlegt. Er hatte beispielsweise kein Anschlussrecht, auch wurde keine Wartungspflicht der Beklagten geregelt. Des Weiteren gab es keine Kostenregelung im Bezug auf anfallende Reparaturen. Bei der Frage, ob eine Klausel wirksam ist, geht das Gericht im Sinne des Verbraucherschutzes von der kundenfeindlichsten Auslegung aus.
Kundenfeindlichste Auslegung
Für den Eigentümer kam bis zum Jahr 2039 höchstens eine außerordentliche Kündigung in Betracht, allerdings fragte sich das Gericht wie eine solche gelingen soll, wenn der Netzbetreiber keinerlei Pflichten hat, die er unerfüllt lassen könnte. Auch dass sich nach nicht erfolgter Kündigung in 2039 eine weitere Laufzeit von fünf Jahren anschließe, sei unangemessen, da das Amortisationsinteresse des Beklagten spätestens nach der Erstlaufzeit erreicht ist.