EBAY-Verkauf "Nur an Gewerbetreibende"

Internet, IT und Telekommunikation
18.04.20081964 Mal gelesen
 
 

Die Informationspflichten für Fernabsatzverträge sind ein ständiger Streitpunkt und werden dies - unabhängig von der Änderung der sogenannten "Muster-Widerrufsbelehrung" durch den Gesetzgeber - voraussichtlich auch in Zukunft bleiben.

 

Da diese Informationspflichten nur gegenüber Verbrauchern gelten, sind manche Unternehmen darauf verfallen anzugeben, dass sie nur an Gewerbetreibende verkaufen, weil dann die Informationspflichten nur in sehr eingeschränktem Umfange gelten.

 

Das OLG Hamm hat nun am 28.02.2008 entschieden, dass jedenfalls bei Handel auf der Internetplattform ebay ein derartiger Hinweis nicht ausreicht, weil dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Verbraucher auf den Artikel bieten. Das OLG Hamm steht auf dem Standpunkt, es handle sich ausschließlich um einen Umgehungsversuch.

 

Eine Tür hat das OLG allerdings offen gelassen: Wenn man klar und eindeutig auf der ersten Seite oder direkt bei dem angebotenen Artikel besonders hervorgehoben darauf hinweist, dass man nur an Gewerbetreibende verkauft, so kann dies zulässig sein. Bietet dann allerdings tatsächlich ein Verbraucher, und wird diesem tatsächlich der Gegenstand geliefert, so kann sich der Unternehmer natürlich nicht auf den Ausschluss seiner Unterrichtungsverpflichtung berufen. Er ist dann sozusagen "selber Schuld", dass er entgegen seiner Ankündigung auf der ebay-Seite tatsächlich nicht an einen Gewerbetreibenden, sondern einen Verbraucher verkauft hat. Der Anbieter muss sich also selbst vergewissern, um was für eine Person bzw. Unternehmen es sich bei dem Käufer handelt.

 

OLG Hamm 28.02.2008 4 U 196/07