Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014 (1 HK O 1401/13): GEMA- Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig!

Urteil des Landgerichts München I vom 25.02.2014 (1 HK O 1401/13): GEMA- Sperrtafeln auf YouTube sind rechtswidrig!
03.03.2014346 Mal gelesen
Fast jeder kennt sie von der Internetplattform YouTube: Die schwarzen Tafeln mit folgendem Hinweis: „Leider ist dieses Video in Deutschland nicht verfügbar, da es Musik enthalten könnte, für die die GEMA die erforderlichen Musikrechte nicht eingeräumt hat. Das tut uns leid."

Diese sogenannte "GEMA-Sperrtafel" erscheint in bestimmten Fällen bei mit Musik unterlegten Videos. Die GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, eine staatlich legitimierte Verwertungsgesellschaft, die die Nutzungsrechte für ihre Mitglieder, zumeist Komponisten, Musikverleger und Textdichter, wahrnimmt.

Die GEMA hat in diesem gerichtlichen Verfahren YouTube verklagt, da das, was auf der Sperrtafel angezeigt wird, beim Nutzer den Eindruck erwecken könnte, dass die GEMA für die Sperrung des Videos verantwortlich ist bzw. eine solche Sperrung wünscht. Jedoch hat nach ihrer Ansicht YouTube selbst die meisten der Videos gesperrt, ohne dass die GEMA sich vorher dagegen gewandt hatte. 

Das Landgericht München I hat den Rechtsstreit zugunsten der GEMA entschieden: Die von YouTube genutzten GEMA- Sperrtafeln sind rechtswidrig und verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht! Es handelt sich nach Auffassung des Landgerichts um eine unlautere Herabsetzung und Anschwärzung nach § 4 Nr. 7 und 8 UWG. Die Texte auf den verwendeten Sperrtafeln  seien eine "absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der GEMA".  Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, dass die GEMA für die Sperrungen der Videos verantwortlich sei, obwohl YouTube selbst die Sperrungen vornehme.

Ihr 

Lars Hämmerling

-Rechtsanwalt-

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