EuGH: Live-Streaming ist "öffentliche Wiedergabe"
Laut dem Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 7. März 2013 (Rs. C-607/11) stellt die Verbreitung von Sendungen durch Dritte über das Internet im Wege des Live-Streamings eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dar. Eine solche bedarf der Erlaubnis der Sendeunternehmen. Fehlt es an einer solchen hat das betroffene Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassen.
In der Sache maßgeblich war die Frage, wie das Gericht den Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" definieren würde.
"Wiedergabe"
Eine relevanten "Wiedergabe" liege immer dann vor, wenn die Weiterverbreitung nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Die ursprüngliche Wiedergabe erfolgte per "Kabel" oder Satellit auf dem TV-Gerät, die Wiedergabe durch die Beklagte über das Internet auf dem Computer. Das Livestreaming stelle damit eine Wiedergabe dar.
"Öffentlichkeit"
Beim Livestreaming richte sich die Wiedergabe an eine unbestimmte und damit große Zahl von Personen, die gleichzeitig und unabhängig voneinander auf den Inhalt zugreifen könnten. Dies umfasse in der Sache sämtliche im Vereinigten Königreich ansässige Personen, die über einen Internetanschluss verfügen und die erklären, Inhaber einer Fernsehlizenz in diesem Staat zu sein Diese Wiedergabe sei damit auch "öffentlich".
Erwerbszweck irrelevant
Der EuGH stellte auch klar, dass es für die Annahme einer "öffentlichen Wiedergabe" irrelevant sei, ob die Weiterverbreitung einem Erwerbszweck diene.
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