AG München: Hat Käufer Widerrufsrecht bei Kauf auf Verkaufsmesse?

Internet, IT und Telekommunikation
03.12.2013180 Mal gelesen
Wer sich auf einer Verkaufsmesse etwas zum Kauf andrehen lässt, kann sich normalerweise nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht bezüglich des Kaufvertrages berufen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichtes München.

Ein Besucher begab sich im Jahre 2012 auf die Internationale Verkaufsmesse. Dort bestellte er einen Dampfsauger samt Zubehör zum Preis von 1.300 Euro. Im Folgenden war jedoch der Käufer an dem Kaufvertrag nicht festhalten und ihn kündigen. Er berief sich dabei auf wirtschaftliche Gründe.

Doch der Verkäufer war damit nicht einverstanden und verwies darauf, dass sie im Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart haben. Doch der Käufer wollte trotzdem nicht zahlen. Er verwies darauf, dass ihm von Gesetzes wegen ein Rücktrittsrecht zustehe. Dies ergebe sich daraus, dass es sich bei der Verkaufsveranstaltung um eine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB handeln würde.

Bei Verkaufsmesse handelt es sich um keine Freizeitveranstaltung

Hierzu entschied das Amtsgericht München mit Urteil vom 25.04.2013 (Az. 222 C 6207/13), dass der Kunde insbesondere den Kaufpreis entrichten muss. Dem Käufser stehe hier kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB für Haustürgeschäfte zu, weil es sich jedenfalls bei der Internationalen Verkaufsmesse um keine Freizeitveranstaltung handelt. Dies begründete das Gericht damit, dass bei dieser Veranstaltung nicht das Freizeiterlebnis im Vordergrund steht. Ebenso wenig lenke der Unterhaltungswert vom eigentlichen Verkaufs- und Werbezweck der Veranstaltung ab.

Händler sollten sich über Widerrufsrecht informieren

Händler sollten sich genau darüber informieren, wann Ihren Kunden ein Widerrufsrecht zusteht und was bei einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu beachten ist. Das gilt insbesondere bei Fernabsatzverträgen, die Verbraucher mit einem Onlineshop abschließen. Ansonsten müssen Händler damit rechnen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Des Weiteren müssen Shopbetreiber mit einer kostspieligen Abmahnung rechnen. Selbstverständlich stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Ähnliche Artikel: