Fristlose Kündigung von Flatrate: Gericht begrenzt Schadensersatz

Internet, IT und Telekommunikation
25.11.2013259 Mal gelesen
Der Anbieter einer Flatrate darf bei der fristlosen Kündigung einer Flatrate wegen Zahlungsverzuges normalerweise nicht einfach die Gebühren für die restliche Vertragslaufzeit in voller Höhe als Schadensersatz fordern. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Bremen.

Ein Vodafone-Kunde blieb mit den vereinbarten Zahlungen für eine Handy-Flatrate im Rückstand. Aufgrund dessen kündigte ihm der Anbieter fristlos den Mobilfunkvertrag. Im Folgenden verlangte er von vom Kunden Schadensersatz. Diesen erhob er auf Grundlage der vereinbarten Entgelte für die restliche Vertragslaufzeit.

Das Amtsgericht Bremen gab der Klage des Flatrate Anbieters lediglich dem Grunde nach statt. In seinem Urteil v. 22.11.2013 - Az.: 25 C 0215/13 verwies das Gericht darauf, dass der Schadensersatz nur in der Höhe von 50% besteht.

Flatrate Anbieter: Kürzung um ersparte Aufwendungen

Das Amtsgericht Bremen begründete das damit, dass dem Anbieter aufgrund der verhängten Sperre geringere Aufwendungen für die restliche Laufzeit entstehen. Diese müssen auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Ebenso urteilte in einem ähnlich gelagerten Fall das Amtsgericht Berlin-Kreuzberg mit Urteil vom 05.09.2012 (Az. 24 C 107/12).