Neue Musterwiderrufsbelehrung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Internet, IT und Telekommunikation
12.03.20081132 Mal gelesen

- Inkrafttreten zum 01. April 2008 -

 

Das Bundesjustizministerium hat eine neuformulierte Musterwiderrufsbehlerung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (http://www.bmj.bund.de/files/-/3052/BGB_Info_VO_120308.pdf), die zum 01.04.2008 in Kraft tritt. Nach der Übergangsregel sollen Belehrungen nach dem bis dahin geltenden Muster bis zum 30.09.2008 weiterverwendet werden können.

Das Ministerium ist damit der breiten Kritik der Wirtschaftskreise an dem alten Muster gerecht geworden. Dieses krankte daran, dass es für bestimmte Konstellationen nicht brauchbar war und im Falle der Verwendung die eigentlich geschützten Verbraucher benachteiligte, indem es sie bspw. glauben machte, die Ausübung eines Widerrufsrechts zöge konkrete nachteilige Folgen nach sich, die aber kraft Gesetzes gar nicht eintreten konnten. Insbesondere nahm das Muster auf den Umstand keine Rücksicht, dass Verbraucher im Falle des Widerrufs von auf der Plattform EBAY gekaufter Waren nicht zum Ersatz derjenigen Wertminderungen verpflichtet sind, die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware eingetreten sind.

Viele Händler, die das alte Muster unverändert übernommen hatten, sahen sich daher - zu Recht - Abmahnungen von Wettbewerbern ausgesetzt, obgleich sie meinten, ihre aus der Feder des Gesetzgebers übernommene Belehrung entspreche der Rechtslage. Das neue Muster bietet nun die Möglichkeit, die Musterbelehrung den unterschiedlichen denkbaren Konstellationen anzupassen.

Dass indes die Zahl der Abmahnungen mit Verfügbarkeit des neuen Musters spürbar abnehmen wird, ist zweifelhaft. Abmahnungen werden durch rechtswidriges, weil unlauteres Verhalten herausgefordert. Nur wer weiß, welche Widerrufsfristen zum Beispiel bei EBAY-Geschäften Anwendung finden und in welchem Umfang Wertersatzpflichten  bestehen, wird das Muster richtig anwenden. Die Erfahrung zeigt, dass viele Händler praktisch kaum Kenntnisse von den Verbraucherschutzrechten haben, über die zu Belehren sie aber verpflichtet sind.

Auch mit Inkrafttreten des neuen Musters ist daher zu empfehlen, sich eine Belehrung zu den Widerrufsrechten durch einen Rechtsanwalt entwerfen zu lassen. Dies bietet nicht nur die Gewähr für eine beanstandungsfreie Belehrung, sondern obendrein für den Fall der Fälle eine starken Haftungspartner.