Achtung: Änderung der Widerrufsfrist durch Verbraucherrechterichtlinie

Internet, IT und Telekommunikation
06.11.2013165 Mal gelesen
Aufgrund des vom deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der EU-Verbraucherrechterichtlinie gibt es auch einige wichtige Änderungen bei der Widerrufsfrist. Eine nicht ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung wirkt sich für Online-Händler nicht mehr so gravierend aus wie nach der derzeitigen Rechtslage. Trotzdem sollten Sie aufpassen.

Wenn Shopbetreiber bei der Widerrufsbelehrung nicht aufpassen, so ist das für sie mit einigen Konsequenzen verbunden. Da die 14 tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt, kann sich der Verbraucher mit einem Widerruf Zeit lassen.

Kein zeitloses Widerrufsrecht mehr bei Fehler in Widerrufsbelehrung

Anders ist das jedoch nach der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU), die in Deutschland nach dem Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie ab dem 13. Juni 2014 gilt. Künftig gibt es kein unbefristetes Widerrufsrecht des Verbrauchers mehr. Vielmehr endet die Widerrufsfrist spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen nach Erhalt der Ware. Bei Dienstleistungen ist stattdessen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Dies ergibt sich aus der künftig in Kraft tretenden Vorschrift des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB.

Abmahngefahr bei nicht ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung

Gleichwohl sollten Online-Händler auch nach der künftigen Rechtslage viel Wert auf eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Onlineshop legen. Denn auch eine Widerrufsfrist von etwa einem Jahr ist noch lang. Darüber hinaus müssen Sie auch bei einem kleinen formellen Fehler in der Widerrufsbelehrung mit einer teuren Abmahnung vor allem durch Konkurrenten rechnen.

Wenn Online-Händler einen Fehler bei einer verschickten Widerrufsbelehrung bemerken, sollten Sie dem Kunden nachträglich eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zukommen lassen. Dann fängt die 14-tägige Widerrufsfrist ab dem Zeitpunkt des Zugangs an zu laufen an.

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