OLG Dresden: Irreführung durch 14-tägige Probemitgliedschaft

Internet, IT und Telekommunikation
28.10.2013269 Mal gelesen
Kunden müssen bei der Werbung für eine 14-tägige Probemitgliedschaft deutlich darauf hingewiesen werden, wenn sich diese nach Ablauf automatisch verlängert. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Dresden.

Vorliegend warb die Unister GmbH auf dem Single Portal Partnersuche.de mit einer "14 Tage Premium-Mitgliedschaft". Diese Buchstaben waren auf dem Portal in auffälligem Rot sowie in großen Buchstaben angegeben worden. In weiteren fetten Lettern sowie unter Laufzeit stand angegeben: "Laufzeit 14 Tage"). Darunter stand mit einer unauffälligen Schrift und in Klammern angegeben: "wandelt sich nach Ablauf automatisch in eine 12 Monate Premium-Mitgliedschaft um". Diese Information stand ebenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angegeben.

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Dresden im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung mit Beschluss vom 28.08.2013 (Az. 14 W 832/13), dass der Anbieter gegen die nach § 312g Abs. 2 BGB obliegenden Informationspflichten verstoßen hat.

Vertragslaufzeit: Genaue Angaben erforderlich

Er muss die Verbraucher in ausreichender Weise auf die Mindestvertragslaufzeit des Vertrages von 12 Monaten hinweisen.

Auch die äußere Aufmachung ist wichtig

Hierzu reichen die gemachten Angaben über die Laufzeit nur aus, wenn sie deutlich hervorgehoben sind. Hiervon kann bei dem gewählten Layout auf der Webseite von Partnersuche.de jedoch keine Rede sein.

Bei Probemitgliedschaft deutlicher Hinweis auf automatische Verlängerung

Vielmehr wird aufgrund der Gestaltung des Internetauftrittes die Aufmerksamkeit des Kunden gezielt der Eindruck erweckt, als ob es sich lediglich um eine 14-tägige Probemitgliedschaft handelt. Verbraucher rechnen hier nicht damit, dass sich das Abo bei Untätigkeit automatisch in einen verbindlichen Vertrag mit der Laufzeit von einem Jahr wandelt.

Verbraucher müssen vom Anbieter deutlich genug darauf hingewiesen werden, wenn sich eine Probemitgliedschaft automatisch in eine kostenpflichtige Mitgliedschaft mit einer längeren Laufzeit wandelt. Hierauf sollten Anbieter achten, weil Gerichte sonst schnell von einer Irreführung des Verbrauchers ausgehen. Maßgeblich sind für die Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles.