Vorliegend ging ein Gynäkologe gegen den Betreiber eines Ärzteportals vor, in dem sein Eintrag vorhanden war. Er begehrte die Löschung der drei folgenden Nutzer-Bewertungen, die in anonymer Form abgegeben worden waren:
"toller Arzt - sehr empfehlenswert"
"na ja."
"kompetenter, netter Arzt, sehr zu empfehlen!"
Im Folgenden forderte er den Betreiber des Bewertungsportals zur Löschung seines Eintrags auf. Doch dieser weigerte sich. Da verklagte der Arzt ihn auf Entfernung. Dabei berief sich der Mediziner darauf, dass ihn seitdem angeblich weniger Patienten in seiner Praxis aufsuchen würden.
Das Amtsgericht München wies dennoch die Klage des Arztes mit Urteil vom 12.10.2012 (Az. 158 C 13912/12). Zunächst einmal stellte das Gericht fest, dass durch die Speicherung der Daten sowie die Bewertungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes tangiert werden. Daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch auf Löschung. Dieser besteht nach § 29 Abs. 1 BDSG nur, wenn das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hier höher zu gewichten ist als das Recht auf Meinungsfreiheit.
Bewertungsportal für Ärzte: Meinungsfreiheit überwiegt gewöhnlich
Hiervon ist nach Ansicht des Gerichtes hier nicht auszugehen. Dem Recht auf Meinungsfreiheit kommt bei einem Bewertungsportal für Ärzte ein großes Gewicht zu. Denn es besteht ein großes öffentliches Interesse an Informationen über die ärztliche Versorgung.
Anonyme Bewertungen von Ärzten: Bei Nachverfolgbarkeit zulässig
Dem steht hier nicht entgegen, dass die Nutzer anonyme Bewertungen abgeben können. Dies begründet das Gericht damit, dass die Nutzer sich zunächst unter Angabe ihrer E-Mail-Adresse registrieren müssen, ehe sie Bewertungen abgeben dürfen. Infolgedessen könne man gegen Nutzer rechtlich vorgehen, die beleidigende beziehungsweise diffamierende Bewertungen abgegeben haben.
Dieses Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
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