In dem vorliegenden Fall ging es um einen Verkäufer, der einen eBay-Shop hatte. Im Folgenden erlebte er mehrmals hintereinander eine böse Überraschung: eBay entfernte das Angebot und teilte ihm das dann per E-Mail mit dem folgenden Betreff mit "Ihre Auktion wurde gelöscht" Dabei wird ihm empfohlen, sich zwecks Klärung an den Rechtsinhaber zu wenden. Darüber hinaus schrieb eBay ihm Folgendes: "Beachten Sie bitte, dass Ihr Mitgliedskonto bei weiteren Verstößen gegen diesen Grundsatz gesperrt werden kann. Wir haben volles Verständnis, dass Sie diese Situation möglicherweise beunruhigend finden."
Langsam reichte es dem Verkäufer. Er wendete sich an den Markenrechtsinhaber und erwirkte schließlich gegen ihn - ohne vorhergehende mündliche Verhandlung - eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Bremen.
Einstweilige Verfügung gegen Missbrauch von eBay VeRI-Programm
Das Landgericht Bremen untersagte ihm gegenüber eBay die Behauptung aufzustellen, dass er durch die von ihm eingestellten Angebote seine Wort-/Bildmarke verletzen würde. Dies gilt vor allem im Rahmen des von eBay bereitgestellten Verifizierten Rechteinhaber-Programms (VeRI).
eBay: VeRI wird missbräuchlich verwendet
Diese Entscheidung des Landgerichtes Bremen ist noch nicht rechtskräftig. Möglicherwiese legt der mutmaßliche Rechteinhaber hiergegen Widerspruch ein. eBay Verkäufer sollten derartige Löschungen nicht einfach hinnehmen. Möglicherweise sind Sie das Opfer einer missbräuchlichen Verwendung des von eBay eingeführten Verifizierenden Rechteinhabers-Programms (VeRI) geworden. Ärgerlich ist daran, dass eBay im Rahmen der Verwendung von VeRI durch die Teilnehmer normalerweise nicht prüft, ob bei den gemeldeten eBay-Auktionen wirklich Markenrechte verletzt werden.Von daher besteht eine große Gefahr, dass dieses Programm auch missbräuchlich verwendet wird.
Bei Untätigkeit: Gefahr der Löschung des eBay-Accountes
Wenn Sie als Verkäufer nichts unternehmen besteht gleichwohl die Gefahr, dass eBay Ihren Account ebenfalls ohne Überprüfung einfach löscht. Aus diesem Grunde empfehlen wir Ihnen, dass Sie sich bei einer willkürlichen Löschung Ihres Angebotes von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Bereits das Landgericht München I hat mit Urteil vom 18.03.2009 (Az. 1 HK O 1922/09) entschieden, dass im Falle einer missbräuchlichen Verwendung von VeRI ein Anspruch auf Unterlassung in Betracht kommt.
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