Kanzlei Jahn & Rug mahnt wegen Speicherung von IP-Adressen ab

Internet, IT und Telekommunikation
27.09.2013349 Mal gelesen
Die Kanzlei Jahn & Rug verschickt neuerdings Abmahnungen an die Betreiber von Webseiten, die die IP-Adressen von ihren Besuchern gespeichert haben. Fraglich ist, inwieweit diese Abmahnungen berechtigt sind. Dies muss im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Seit kurzem spricht die Anwaltskanzlei Jahn & Rug aus Hanau und Nidderau Abmahnungen gegenüber Webseiten-Betreibern aus, die beim Aufruf ihres Internetangebotes die IP-Adressen ihrer Besicher abspeichern. Rechteinhaber ist dabei ein Herr Jan Weidenbach. Die Kanzlei Jan und Rug beruft sich in ihrer Abmahnung vor allem darauf, dass personenbezogene Daten nach § 12 Abs. 1 TMG angeblich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn der jeweilige Besucher hierzu vorweg seine Einwilligung erteilt hat. Diese soll hier nicht vorgelegen haben.

Wer als Betreiber einer Webseite oder von einem Onlineshop etwa von Jan & Rug abgemahnt worden ist, sollte nicht vorschnell die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Denn die Speicherung von IP-Adressen der Besucher verstoßen nicht im jeden Fall gegen § 12 Abs. 1 TMG. Zu bedenken ist, dass eine dynamische IP-Adresse für sich genommen kein persönliches Datum ist. Anders ist das jedoch möglicherweise dann, soweit der Betreiber darüber die Person des Nutzers herausfinden kann. Dies kommt vor allem dann infrage, wenn ein Online-Händler über Bestandsdaten von Kunden verfügt oder die Nutzer in ein Onlineformular persönliche Daten eingeben müssen. Diese Auffassung vertritt jedenfalls das LG Berlin in seinem Urteil vom 31.01.2013 (Az. 57 S 87/08). Allerdings ist in dieser Sache bereits ein Revisionsverfahren vor dem BGH anhängig. Von daher ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen.