AG Düsseldorf: Das einfache Foto-Nutzungsrecht erlaubt die Verwendung auf zwei Domains

Internet, IT und Telekommunikation
24.09.2013206 Mal gelesen
Das Amtsgericht Düsseldorf (AG) hat entschieden, dass das einfache Foto-Nutzungsrecht auch das Recht umfasst, das Foto auf zwei Domains zu nutzen. Dies stellt keine erweiterte Nutzung dar (Az. 57 C 14411/12).

Der Zugriff auf die Bilder wurde über zwei Domains ermöglicht

Die Klägerin erhielt von einer Webdesignerin die einfachen Nutzungsrechte für Bilder erteilt, die sie auf ihrer Homepage präsentierte. In dem Vertrag zwischen der Klägerin und der Webdesignerin wurde folgendes vereinbart:

"1.4: Der Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird jeweils das einfache Nutzungsrecht übertragen." und

"2.3: Werden die Entwürfe später oder in größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen."

Einige Zeit später verwendete die Klägerin eine zweite Domain, vor der aus man ebenfalls Zugriff auf die Bilder hatte. Die Webdesignerin verlangte nun eine gesonderte Vergütung für die Nutzung der Bilder auf der zweiten Domain. Ihrer Ansicht nach handelte es sich hierbei, um eine Art der Nutzung, die über das vertraglich erteilte einfache Nutzungsrecht hinausgeht.

Zugang über bis zu zwei Domains ist vom einfachen Nutzungsrecht umfasst

Das Gericht sah hier keinen Anlass für die Zahlung einer gesonderten Vergütung: "Die Klägerin war im Rahmen des ihr eingeräumten Foto-Nutzungsrechts berechtigt, ihre Website auch über eine zweite Domain zugänglich zu machen". Als Begründung führt das Gericht an, dass sich die Zuweisung zu einer zweiten Domain im Rahmen der üblichen Verwendung eines Firmeninternetauftritts hält. Die Vergabe von Nutzungsrechten an Bildern zum Zwecke der Entwicklung eines Internetauftritts führt daher dazu, dass soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, der Zugang über bis zu zwei Domains vom Vertragszweck und damit auch vom eingeräumten Nutzungsrecht umfasst ist.